rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2000 geändert und die Klage abgewiesen. Weiter wird die Klage gegen den Bescheid vom 15.07.2003 über die Ablehnung von Leistungen nach dem ZRBG abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung hat und insofern insbesondere, ob die von der Klägerin für den Zeitraum von April 1940 bis Januar 1942 geltend gemachte Beschäftigung als glaubhaft gemachte (fikive) Beitragszeit rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist.
Die am 1925 in B (P/Polen) geborene Klägerin, jüdischer Religionsangehörigkeit, wuchs in in ihrer Geburtsstadt auf, wo sie von 1932 bis 1939 die polnische Volksschule besuchte. Nach Kriegsbeginn siedelte sie mit ihren Eltern nach L (D/Polen) um. Im Januar 1942 wurde sie von ihnen getrennt und zunächst in das Zwangsarbeitslager I deportiert und anschließend in das Konzentrationslager S/Außenkommando des Zwangsarbeitslagers P (Kreis U) verbracht. Nach ihrer Befreiung am 08.05.1945 ging sie für kurze Zeit nach Polen zurück und wanderte 1945 über Österreich und Italien nach Palästina aus, wo sie 1946 eintraf. Die Klägerin erwarb 1948 die israelische Staatsangehörigkeit und lebt auch heute noch in Israel.
Sie ist als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und bezieht eine monatliche Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Im Rahmen des Entschädigungsverfahrens hatte die Klägerin im Rahmen einer eidlichen Versicherung am 27.03.1956 angegeben, sie sei nach der Besetzung der Stadt B Anfang 1940 zusammen mit ihren Eltern in das Ghetto der Stadt L überführt und dort mit Hilfsarbeiten beschäftigt worden. Das Ghetto sei vollkommen abgeschlossen und jede Verbindung mit der Außenwelt unterbrochen worden. Alle Juden hätten das Judenabzeichen tragen müssen und jeder arbeitsfähige Jude sei zur Zwangsarbeit herangezogen worden. Die Arbeit sei zugeteilt worden und habe ohne Entgelt verrichtet werden müssen. Das Ghetto sei von der deutschen Polizei bewacht worden. Unter Androhung von Todesstrafe oder Deportation nach B sei strengstens verboten worden, das Ghetto zu verlassen.
Ihre damalige Einlassung wurde von der Zeugin J S in einer eidlichen Versicherung vom 27.03.1956 und von der Zeugin H I A in einer eidlichen Versicherung vom 27.03.1956 bestätigt.
Die Zeugin S führte aus, die Deutschen hätten nach der Besetzung der Stadt L ein Ghetto errichtet. Die Juden hätten nur in diesem abgegrenzten Bezirk wohnen dürfen. Sie sei Anfang 1940 in dieses Ghetto gekommen und dort der Klägerin oft begegnet. Diese habe für die Deutschen zwangsweise gearbeitet. Meistens sei sie mit Hilfsarbeiten beschäftigt worden. Jeder arbeitsfähige Jude sei gezwungen worden, für die deutsche Wehrmacht unentgeltlich zu arbeiten. Das Ghetto sei von der deutschen Polizei bewacht worden und jeder Versuch, es zu verlassen, mit Deportation oder Tod bestraft worden.
Auch die Zeugin A gab an, sie sei Anfang 1940 in das Ghetto L gekommen und habe dort die Klägerin kennengelernt. Sie seien beide mit Hilfsarbeiten beschäftigt worden und hätten sich oft getroffen und miteinander gesprochen. Alle arbeitsfähigen Juden hätten zwangsweise für die Deutschen arbeiten müssen. Für die Arbeit habe es keine Entlohnung gegeben. Lebensmittel seien durch den Judenrat verteilt worden und sehr knapp bemessen gewesen. Allen Juden sei strengstens untersagt worden, das Ghetto zu verlassen. Für jede Zuwiderhandlung sei Todesstrafe oder Deportation angedroht worden. Das Ghetto sei von der deutschen Polizei bewacht und von der Umwelt völlig abgeschlossen gewesen.
Die Klägerin beantragte am 27.08.1990 zunächst bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die den Vorgang im Verlauf des Verfahrens zuständigkeitshalber an die Beklagte abgab, Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und machte im April 1991 geltend, sie habe von April 1940 bis Januar 1942 als Arbeiterin in der M Limonadenfabrik H gegen Lohn - in der Höhe nicht erinnerlich - vollschichtig gearbeitet.
Zum Nachweis ihrer Tätigkeit legte sie schriftliche Erklärungen der Zeugin T H vom 08.07.1991 und der Zeugin S I vom 22.07.1991 vor.
Die 1926 in L geborene Zeugin H führte aus, ihr sei bekannt, dass die Klägerin seit Frühjahr 1940 bei der Limonadenfabrik H in L als Arbeiterin tätig gewesen sei. Sie habe an allen Wochentagen von morgens bis zum späten Nachmittag gearbeitet und für ihre Tätigkeit den damals üblichen Lohn erhalten. Nähere Zeitangaben oder Angaben zur Höhe ihres Gehaltes könne die Zeugin nicht mehr ...