rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 26.07.2000; Aktenzeichen S 3 (37,25) VG 141/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.07.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der am ...1983 geborene Kläger erlitt am 28.11.1993 III. bis IV.-gradige Verbrennungen (57 % der Hautoberfläche, Gesicht, Hals, Thorax, Abdomen, Rücken, Arme, Hände und Oberschenkel).

Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren bezüglich der Brandursache ein, insbesondere ob Fremdverschulden vorlag. Am 07.12.1993 gab Frau B ... (B), die Mutter des Klägers, an, dass der 10jährige Zeuge S ... Z ... (S.Z.) den Kläger mit einer brennbaren Flüssigkeit angesprüht und mit einem Feuerzeug angezündet habe, um das Portmonee des Klägers zu entwenden. Die Staatsanwaltschaft beauftragte u.a. Dr. A ..., Mitarbeiterin des Instituts für Gerichtspsychologie in B ..., mit der Befragung des Klägers und Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft D ... stellte das Ermittlungsverfahren gegen den strafunmündigen Zeugen S.Z. ein. Sie teilte Frau B. die Verfahrenseinstellung unter Angabe des Grundes mit. Ergänzend wies die Staatsanwaltschaft daraufhin, dass der Vorfall, bei dem der Kläger lebensgefährliche Brandverletzungen davongetragen habe, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zuverlässig rekonstruiert werden könne. Im Ergebnis könne insbesondere nicht nachgewiesen werden, ob der von Frau B. beschuldigte S.Z. den Kläger mit einer brennbaren Flüssigkeit besprüht und mit einem Feuerzeug angezündet habe.

Im März 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Versorgung nach dem OEG. Er gab an, er sei am 28.11.1993 von einem Freund in Abwesenheit seiner Mutter angesteckt worden. Der Beklagte zog die Akte der Staatsanwaltschaft D ... sowie ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand des Klägers von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des St ... Hospitals B ... und der Berufsgenossenschaftlichen Klinik B ... B ... bei. Mit Bescheid vom 10.10.1994 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Nachweis, dass es sich bei dem Vorfall am 28.11.1993 um einen Tatbestand im Sinne des § 1 OEG zum Nachteil des Klägers gehandelt habe, sei nicht erbracht worden.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Indizien - Nachweis von Ethanolspuren an der Oberbekleidung, das Wohnzimmer als Brandausgangsort, das Nichtauffinden von Streichhölzern oder eines Feuerzeuges in der Wohnung, die Art und Schwere der Brandverletzungen - gegen die Annahme einer Selbstanzündung in Form des zufälligen Inkontaktkommen mit einer Kerze, Selbstentzündung nach vorherigem Selbstbesprühen mit einer brennenden Flüssigkeit sprechen. Als Tathergang komme nur das Besprühen mit einer brennbaren Flüssigkeit durch den Zeugen S.Z. mit anschließendem Anstecken in Betracht. Dies stelle einen rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.v. § 1 OEG dar. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Handlungen des Zeugen S.Z. um eine Mutprobe, ein Spiel unter leichtfertigen Jugendlichen oder einer Unachtsamkeit gehandelt habe, lägen nicht vor, deshalb seien die Handlungen des Zeugen S.Z. als vorsätzlicher tätlicher Angriff zu werten. Am 14.06.1996 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle am Nachweis einer Dritteinwirkung. Der Vorfall vom 28.11.1993 weise zu viele Unklarheiten und Ungereimtheiten auf, um wenigstens im "Kerngeschehen" unter § 1 OEG subsummiert werden zu können. Die vom Kläger vorgetragenen Indizien gegen eine Selbstentzündung seien nicht geeignet, den sicheren Nachweis hinsichtlich einer Dritteinwirkung zu führen. Die Angaben des Klägers könnten nach § 15 VfG-KOV der Anspruchsprüfung nicht zugrunde gelegt werden. Aus ihnen lasse sich kein "Kerngeschehen" ableiten, wonach eine Dritteinwirkung irgendwelcher Art bei der Brandentstehung stattgefunden habe.

Mit der am 01.07.1996 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Das SG hat Frau B. und den Kläger informatorisch befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.1998 und 28.10.1998 verwiesen.

Anschließend hat das SG die Krankenakte der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des St ... Hospitals B ... aus 1994, Berichte der Berufsgenossenschaftlichen Klinik B ... in B ... und die Akte der Staatsanwaltschaft D ... (79 Js 237/94) beigezogen. Es hat die Zeugen S.Z., D ... Z ..., M ... K ... und M ... K ... vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 28.10.1998 Bezug genommen.

Das SG hat ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers von der Dipl.-Psychologien J ... eingeholt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 24.06.1999 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.07.2000 hat das SG Dortm...

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