Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.11.2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten über die Beitragspflicht von Prämien für die Werbung neuer Abonnenten an Zeitungsausträger.
Die Beigeladene zu 1) war von 1989 bis 2001 als Zeitungsausträgerin für die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 1999 bei der Klägerin stellte die Beklagte auf dem Entgeltkonto der Beigeladenen zu 1) die Zahlung eines Betrages von 600,00 DM für Werbeprämien fest, für den keine Beiträge entrichtet worden waren. Dies entsprach der Übung der Klägerin, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 22.11.1996 - VI R 59/96 - BFHE 181, 488 entschieden hatte, dass Prämien für die Werbung neuer Abonnenten an Zeitungsausträger kein Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) seien.
Mit Bescheid vom 15.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 machte die Beklagte eine Beitragsforderung in Höhe von 255,00 DM gegenüber der Klägerin geltend. Sie vertrat die Auffassung, die der Beigeladenen zu 1) gewährten Prämien für die Werbung neuer Abonnenten seien als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen, so dass die Klägerin hierfür Beiträge zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten haben.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Werbung neuer Abonnenten sei eine Nebentätigkeit zur Tätigkeit einer Zeitungsausträgerin, die steuerlich als selbständige Tätigkeit anzusehen sei. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 15.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die der Beigeladenen zu 1) gezahlten Prämien seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Trennung zwischen Hauptbeschäftigung und Nebenbeschäftigung könne bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht vorgenommen werden.
Das Sozialgericht hat die Beigeladene zu 1) zu den Umständen der Tätigkeit im Rahmen der Werbung neuer Abonnenten gehört und sodann mit Urteil vom 19.11.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 28p Abs. 1 S. 1 des 4. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Beklagte befugt, bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Im Rahmen dieser Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV). Aus der Bestimmung des 28p SGB IV ergibt sich die generelle Befugnis der Beklagten, Beitragsnachforderungen gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin, die nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, geltend zu machen.
Die Klägerin ist verpflichtet, für die der Beigeladenen zu 1) gezahlten Werbeprämien Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Beigeladene zu 1) stand unstreitig in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin. Daher sind für das von der Beigeladenen zu 1) erzielte Arbeitsentgelt Beiträge zu entrichten. Dies ergibt sich für die Rentenversicherung aus § 162 Nr. 1 des 6. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), für die Krankenversicherung aus § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des 5. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), für die Pflegeversicherung aus § 57 Abs. 1 des 11. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) und für die Arbeitslosenversicherung aus § 342 des 3. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Sämtliche Vorschriften stellen für die Beitragsentrichtung auf die Erziehung von Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV ab. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
§ 14 SGB IV definiert in Abs. 1 einheitlich für alle Versicherungszweige der Sozialversicherung den Begriff des Arbeitsentgelts. Dabei ist die bis zum Inkrafttreten des SGB IV am 01.01.1977 bestehende prinzipielle Bindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht aufgegeben worden, weil Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Funktionen haben (Seewald in Kasseler Kommentar, 34. Ergänzungslieferung, § 14 SGB IV Anm. 2). Demgemäß...