rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 02.02.1998; Aktenzeichen S 21 (12) Vs 345/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02. Februar 1998 abgeändert. Der Entscheidungstenor wird wie folgt gefaßt: Der Bescheid des Beklagten vom 06. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1995 wird s oweit aufgehoben, als der Beklagte einen geringeren GdB als 40 festgestellt hat. Soweit der Kläger einen höheren GdB als 40 begehrt, wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Hälfte. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, den Grad der Behinderung (GdB) herabzusetzen.

Der am xx.xx.19xx geborene Kläger, von Beruf Prüfer bei den F.- Werken in Köln, erlitt im Februar 1992 einen Herz-Hinterwand-Infarkt. Auf der Grundlage eines Berichtes des praktisches Arztes No. und einer gutachtlichen Stellungnahme der Ärztin Dr. N. stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1992 bei dem Kläger einen GdB von 50 fest. Dabei berücksichtigte er als behindernde Gesundheitsstörungen

1. Herzhinterwand-Infarkt in Heilungsbewährung, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen (Einzel-GdB 50)

2. Leberparenchymschaden (Einzel-GdB 10).

1993 trat der Beklagte in eine Nachprüfung von Amts wegen ein. Der behandelnde Arzt Dr. No. berichtete im Oktober 1993, bei dem Kläger bestünden wiederkehrende Herzschmerzen, Atemnot, Bluthochdruck, Krisen und Gleichgewichtsstörungen.

Der Beklagte ließ den Kläger durch Dr. K. am 13.01.1994 untersuchen. Im Rahmen der Ergometrie ergaben sich ab 110 Watt erhöhte Blutdruckwerte und bei 120 Watt Belastung zusätzlich Normabweichungen im EKG. Für die Gesundheitsstörungen Herzhinterwand-Infarkt, Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen schätzte der Gutachter den Einzel-GdB mit 20 ein. Den Leberschaden bewertete er weiterhin mit 10. Nach Anhörung des Klägers stellte der Beklagte dann durch Bescheid vom 06.06.1994 und Widerspruchsbescheid vom 26.10.1995 einen GdB von 20 fest.

Daraufhin hat der Kläger am 07.11.1995 bei dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und vorgebracht, sein GdB sei mindestens mit 50 zu bewerten. Er leide an Diabetes mellitus, Bluthochdruck, massiven Herzstörungen, Rhythmusstörungen sowie einer Verschlechterung der Sehkraft.

Dazu hat er sich auf ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. No. berufen, der u.a. ausgeführt hat, der Kläger bleibe immer ein Risikopatient; es sei keine Verbesserung im Gesundheitszustand eingetreten. Außerdem hat der Kläger ein augenärztliches Attest seiner behandelnden Ärzte vom 02.08.1996 vorgelegt, worin massive Veränderungen der Netzhaut beschrieben werden. Die Sehkraft betrage auf dem rechten Auge 0,9, auf dem linken Auge 1,0. In einem weiteren Attest seines behandelnden Arztes vom 05.06.1997 wird da von gesprochen, daß eine Verschlechterung eingetreten sei, außer dem seien Beschwerden von Seiten der Lenden- und Halswirbelsäule zu vermerken.

Schriftsätzlich hat der Kläger erstinstanzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 06.06.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm weiterhin einen Mindest-GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst eine weitere internistische Begutachtung angeregt und nach deren Durchführung dem Kläger angeboten, den GdB lediglich auf 40 herabzusetzen. Die von dem behandelnden Arzt angeführte zukünftige Entwicklung (erhöhtes Infarktrisiko) finde derzeit keine Beachtung.

Das Sozialgericht hat über den Gesundheitszustand des Klägers und die Einschätzung des Behinderungsgrades Beweis erhoben: Zunächst hat es einen Bericht von dem behandelnden Arzt Dr. No. vom 08.05.1996 eingeholt. Dieser hat neben den bekannten Herzbeschwerden auch einen Diabetes beschrieben, der medikamentös behandelt werden könne. An Blutdruckwerten hat er Werte von 200/80 RR und 160/80 RR genannt und auf die augenärztlichen Befunde verwiesen.

Anschließend hat das Gericht von dem Kardiologen Dr. B. ein Gutachten eingeholt, das dieser am 30.01.1997 erstattet hat. Den Angaben ist zu entnehmen, daß der Kläger bei einer Körpergröße von 175 cm 98 kg wiegt. Gamma-GT-Werte und Colesterinwerte sind erhöht festgestellt worden. Oberhalb eines Ergometerwertes von 75 Watt wurde bei dem Kläger die Luft knapp. Bei 75 Watt ist ein Blutdruckwert von 220/125 RR festgestellt worden. Demgegenüber hat der Ausgangswert 150/100 RR betragen. Bei einer Belastung von 50 Watt stieg der Blutdruckwert auf 180/115 RR.

Der Sachverständige hat folgende Störungen beschrieben:

1. Coronare Herzerkrankung (sog. Zweigefäßerkrankung) mit Zustand nach Hinterwand-Infarkt, Zustand nach Aufdehnungsbehandlung, arterielle Hypertonie mit konzentrischer Muskelhypertrophie (Einzel-GdB 30)

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelre...

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