nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 15.09.2003; Aktenzeichen S 8 SB 143/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. September 2003 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung) nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) erfüllt.
Mit Bescheid vom 19.03.2001 stellte der Beklagte bei der 1949 geborenen Klägerin wegen der Gesundheitsstörungen
1. Teilverlust des Dickdarms bei perforierter Divertikulitis, Zustand nach passagerem Anus praeter und Ureterschienungen, Adhäsiolyse, Bauchdeckenplastik (30)
2. Allergisches Asthma bronchiale, Schlaf-Apnoe-Syndrom (30)
3. Neigung zu Harnwegsinfekten (10)
4. Kopfschmerzsyndrom, Wirbelsäulensyndrom (10) einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest.
Im September 2001 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G" und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert). Der Beklagte wertete einen Bericht der Kliniken I über einen stationären Aufenthalt der Klägerin im August/September 2001 und einen Befundbericht ihres Hausarztes Dr. I vom 06.11.2001 aus. Anschließend holte er ein ärztliches Gutachten von Dr. F vom 28.02.2002 ein. In diesem Gutachten wurde der Gesamt-GdB mit 70 bewertet, dies unter Berücksichtigung von vegetativen Regulationsstörungen und einer Adipositas permagna (jeweils Einzel-GdB 30). Die Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 27.03.2002 stellte der Beklagte einen GdB von 70 fest. Die Anerkennung der beantragten Nachteilsausgleiche lehnte er ab. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2002 zurück.
Mit der am 11.11.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 80 sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" begehrt.
Das Sozialgericht (SG) hat über das Ausmaß der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und zunächst die bei dem Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 3 RJ 147/01 geführte Rentenstreitakte beigezogen. Im dortigen Verfahren ist die Klägerin von dem Internisten Dr. H (Gutachten vom 26.07.2002) und dem Orthopäden Dr. T (Gutachten vom 21.05.2002) untersucht und begutachtet worden. Anschließend hat das SG diese Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zur Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung sowie zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" gebeten. Dr. T hat mit Schreiben vom 08.03.2003 mitgeteilt, dass der GdB auf orthopädischem Gebiet, insbesondere unter Berücksichtigung eines Lumbalsyndroms (30) und eines Knieleidens (20) mit 40 zu bewerten sei. Eine erhebliche Gehbehinderung entsprechend Nr.30 (3) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (Anhaltspunkte) läge nicht vor. Dr. H hat in einem Schreiben vom 01.04.2003 unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. T ausgeführt, dass der Gesamt-GdB mit 50 zu bewerten sei, wobei er neben den orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen im Wesentlichen insbesondere eine Schlaf-Apnoe (20), einen Bluthochdruck (20) und ausgedehnte Bauchnarben (20) festgestellt hat. Eine erhebliche Gehbehinderung im Sinne der Anhaltspunkte hat auch er verneint. Wegen der Befunderhebungen im Einzelnen und der gutachtlichen Darlegungen wird auf die Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen Bezug genommen.
Das SG hat den Beklagten durch Urteil vom 15.09.2003 verurteilt, bei der Klägerin das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ab 12.09.2001 anzuerkennen. In der Begründung hat es dargelegt, dass die Klägerin zwar die in den Anhaltspunkten genannten Fallgruppen nicht erfülle. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um Beispielsfälle. Die bei der Klägerin vorliegenden orthopädischen Störungen würden durch die Übergewichtigkeit, die als solche keine eigenständige berücksichtigungsfähige Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts sei, verstärkt. Daher komme es bei körperlicher Belastung zu erheblicher Luftnot. Auch die Narben würden Schwierigkeiten beim Gehen verursachen. Das Gericht habe insbesondere nach Augenscheinnahme der Klägerin die Überzeugung gewonnen, dass "G" vorliege. Im Hinblick auf den begehrten höheren GdB hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat gegen das am 30.09.2003 zugestellte Urteil am 17.10.2003 Berufung eingelegt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" nicht vorlägen. Die Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin sei in ...