Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 57.125,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine (Nach-)Forderung von Beiträgen und Umlagen sowie Säumniszuschlägen in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) - 4) als für die Klägerin tätige Eisenbieger.
Die Klägerin betreibt eine Einzelfirma im Eisenbieger-/Eisenbindergewerbe. Die ihr erteilten Aufträge führte sie mit angestellten Mitarbeitern aus bzw. setzte für Teilbereiche die Beigeladenen zu 2) - 4), sämtlich bulgarischer Herkunft, ein. Schriftliche Verträge schloss sie mit diesen nicht.
Der Beigeladene zu 2) (im Folgenden: M), der zum 25.08.2010 ein Gewerbe in den Bereichen "Fugenarbeiten, Trockenbau, Hausmeistertätigkeiten, Einbau von genormten Baufertigteilen" unter der Anschrift W.-straße, S., angemeldet hatte, wurde in der Zeit vom 01.10.2010 bis 30.11.2012 für die Klägerin als Eisenbieger (Eisenbinder, Eisenflechter) tätig. Hierfür erstellte er ihr auf ihn lautende Rechnungen überwiegend mit der Bezeichnung "Eisen, Matten - Biegen, schneiden und aufräumen" bzw. "Eisen und Matten - verlegen und aufräumen". Die Abrechnung erfolgte nach Tonne bzw. Kilogramm.
Der Beigeladene zu 3) (im Folgenden: N) und der Beigeladene zu 4) (im Folgenden: V) meldeten zum 17.01.2011 Gewerbe mit identischen Bezeichnungen wie M und unter derselben Betriebsstätte an. Bei der Anschrift der Betriebsstätte handelte es sich um eine Mietwohnung, die M, V und N gemeinsam bewohnten. N wurde für die Klägerin in der Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2012, V in der Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2012 tätig. Die von ihnen erstellten Rechnungen glichen denen des M ganz weitestgehend. In den Rechnungen des N wies sein groß aufgedruckter Name dabei bis Mai 2012 einen Schreibfehler auf.
Im Februar 2013 leitete das Hauptzollamt (HZA) N. gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts ein, M, N und V als Scheinselbstständige beschäftigt zu haben. Am 04.06.2013 wurden M und V als Zeugen vernommen.
M gab in der Vernehmung an, dass die Klägerin Arbeitskräfte, insbesondere Eisenflechter, benötigt habe. In den ersten zwei Monaten seiner Tätigkeit sei ihm von G. (im Folgenden: FR) gesagt worden, was er zu tun habe. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Grobmontage gemacht und er dann anschließend Balken verbunden und Stützen gemacht sowie die Baustelle aufgeräumt. Das Gewerbe habe er angemeldet, weil ihm bekannt gewesen sei, dass er in Deutschland nicht abhängig beschäftigt hätte arbeiten dürfen. Im Winter 2010/2011 habe er N und V getroffen und sodann die Klägerin angerufen und gefragt, ob noch Bedarf an Arbeitskräften bestehe. Nachdem dies bejaht worden sei, habe er N und V mitgebracht. Ab 2011 seien Arbeiten durch V, N und ihn allein durchgeführt worden, wobei Mitarbeiter der Klägerin die Arbeiten kontrolliert hätten. Bei Problemen sei ein Meister der Klägerin herübergekommen und habe es sich angeschaut. Zur Baustelle seien sie mit den Leuten der Klägerin oder mit Bus und Bahn gefahren. Jeder habe eine Schere, eine Zange und Draht zum Verbinden gehabt. In den Jahren 2011 und 2012 hätten sie in Deutschland nur für die Klägerin gearbeitet und im Übrigen lediglich in 2011 einen und in 2012 zwei Aufträge in Mazedonien ausgeführt.
V erklärte, dass ihm die Arbeit bei der Klägerin von M vermittelt worden sei. Um legal in Deutschland arbeiten zu können, habe er - wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse mithilfe des M - ein Gewerbe angemeldet. M, N und er seien in den Jahren 2011/2012 eine Bautruppe gewesen. Sie hätten hauptsächlich Matten verlegt und geflochten. Auf manchen Baustellen seien sie allein gewesen, hätten jedoch überwiegend mit den Leuten der Klägerin zusammengearbeitet. Die schwereren Arbeiten seien von diesen gemacht worden, die einfachen von ihnen. Arbeitsanweisungen, was getan werden müsse, habe er von M, der Pläne lesen könne, und auch von Mitarbeitern der Klägerin erhalten. Diese hätten auch kontrolliert, ob alles in Ordnung sei. Die Rechnungen habe M für ihn geschrieben. Zur Baustelle seien sie zunächst mit einem Auto des N gefahren, später mit einem Bekannten oder dem Bus. Er besitze eine Zange, eine Schere und einen Bauhelm.
Auf der Grundlage der Ermittlungen des HZA führte die Beklagte bei der Klägerin im Zeitraum vom 15.01.2013 bis 11.10.2013 eine Betriebsprüfung durch. Nach deren Anhörung mit Schreiben vom 19.08.2013 setzte sie mit Bescheid vom 14.10.2013 für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2012 eine Nachforderung in Höhe von 57.125,22 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 8.845,50 Euro fest. M sei im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.11.2...