rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 11.10.1995; Aktenzeichen S 13 (17) Kr 187/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 11. Oktober 1995 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und freiwillig bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Seine Versicherung betreffend hat er 29 Schreiben der beklagten Ersatzkasse mit dem "Widerspruch" angefochten. Der Kläger verlangt, die Beklagte möge ihm aus Anlaß die ser Verfahren Gebühren und Auslagen nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Höhe von 2.277,20 DM als Vorverfahrenskosten (§ 63 des Sozialgesetzbuches (SGB) X) erstatten.
A. Bis 1988 zahlte der Kläger einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 229,- DM. Wie sich insbesondere aus von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.10.2000 vorgelegtem Schriftwechsel ergibt, teilte die Kasse dem Kläger im Laufe von Auseinandersetzungen über das Ausmaß der die Beitragshöhe bestimmenden beitragspflichtigen "Einnahmen" des Klägers "zum Lebensunterhalt" (§ 180 Abs. 4 S. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO)) bzw. seiner "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" (§ 240 Abs. 1 S. 2 des zum 01.01.1989 in Kraft getretenen SGB V), mit formlosem Schreiben vom 26.01.1989 mit, da er seine selbstän dige Tätigkeit nicht aufgegeben habe, sei es für die Kasse unerheblich, wie hoch sein monatliches Einkommen sei; sie lege für selbständige Tätige ein Mindesteinkommen in Höhe von 3.150,-- DM zugrunde; bei diesem Mindesteinkommen habe er ab 01.01.1989 einen monatlichen Beitrag von 380,-- DM zu zahlen. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 30.01.1998, das Schreiben der Kasse sei ihm unverständlich; er habe beantragt, ihn ab 01.01.1989 als nur geringfügig Tätigen mit 50 v.H. der Bezugsgröße einzustufen; auf diesen Antrag habe er noch keinen Bescheid erhalten; ein solcher müsse mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Die Beklagte blieb bei ihrer Rechtsauffassung, erläuterte diese dem Kläger mit Schreiben vom 06.02. und 07.03.1989 und fügte jeweils hinzu, wenn der Kläger mit der Beitragseinstufung nicht einverstanden sei, könne er Widerspruch einlegen. Mit Datum vom 23.03.1989 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen mit "Bei tragsbescheid" überschriebenen Vordruck, auf dem sie in einer Maske unter jeweils dafür vorgesehenen Rubriken vermerkte:
"Rückständige Beiträge"
"Zeitraum vom bis Beitrag DM Säumniszuschläge DM insgesamt DM gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV
01.01.89 31.01.89 380,--
gezahlt 190,-- 3,80 193,80
01.02.89 28.02.89 380,--
gezahlt 190,-- 3,80 193,80
Wir bitten zu überweisen 387,60"
Unter der weiteren Überschrift "Sehr geehrtes Mitglied, sehr geehrte Damen und Herren" heißt es alsdann kleingedruckt:
"Ihr Beitragskonto weist den oben aufgeführten Rückstand aus.
Wir bitten Sie heute, unsere Forderung innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an, aus zugleichen. Wird uns der Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist überwiesen, müssen wir die Gesamtforderung leider zwangsweise einziehen lassen (§ 66 SGB X).
Für Beträge, die länger als drei Monate fällig sind, werden wir zusätzlich zu dem einmaligen Säumniszuschlag ...
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei uns Wider spruch einlegen; eine aufschiebende Wirkung auf den weiteren Ablauf des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens wird dadurch nicht erreicht."
Mit einem weiteren Vordruck "Mahnung" und Datum des 11.04.1989 wies die Beklagte auf den o.a. Rückstand hin, erhob Vollstreckungskosten in Höhe von 2,40 DM und forderte den Kläger auf, den Gesamtbetrag von 390,-- DM zur Vermeidung der Vollstreckung nach § 66 SGB X binnen 7 Tagen nach Zustellung der Mahnung zu zahlen.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten befand mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.1989, der Widerspruch des Klägers gegen die Mitteilung, daß sich sein Beitrag ab dem 01.01.1989 auf 380,- DM erhöhe, werde zurückgewiesen, weil die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige durch die Satzung der Kasse ab dem 01.01.1989 auf die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 1989 3.150,- DM an gehoben worden sei.
Auf die vom Kläger erhobene Klage und seinen Antrag entschied das SG Detmold mit Urteil vom 13.12.1991 (S 17 (10) Kr 160/89), der Bescheid der Beklagten vom 23.03.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1989 werde insoweit aufgehoben, als die Beklagte vom 01.01.1989 an einen höheren monatlichen Beitrag erhebe als 190,- DM, denn entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger, dessen Steuerbescheid für das Jahr 1997 nur Verluste aufweise, geringfügig tätig und habe damit nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 c) der Satzung Beiträge ...