Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.05.2023 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 verurteilt, dem Kläger 1.091,23 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von noch offenen Friedhofsgebühren, die die Beklagte als Friedhofsträgerin anlässlich der Beerdigung der Mutter des Klägers von ihm fordert.
Die Mutter des N01 geborenen Klägers wohnte in W. und verstarb dort am 03.09.2018. Der Kläger bezog damals und bezieht laufend Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzend Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Verstorbene hatte 2014 einen Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestattungsunternehmen Y. abgeschlossen, in dem detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Bestattung gemacht worden waren. U.a. beinhaltete die Vereinbarung die Bestattung in einem Eichensarg mit einer besonderen Innenauskleidung, die veranschlagten Kosten beliefen sich auf insgesamt 8.247,20 EUR. Zur Abdeckung der Kosten setzte die Verstorbene die Fa. Y. als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung bei der H.-Versicherung ein. Aus dieser Versicherung wurden beim Todesfall 5.776,08 EUR an das Bestattungsunternehmen ausgezahlt.
Die Beklagte schloss 2014 mit dem Stadtverband des Bestattungsgewerbes W. eine Preisvereinbarung über Bestattungskosten für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ab. Hiernach werden für eine gewöhnliche Erdbestattung 1.100,33 EUR (zuzüglich Gebühren) angesetzt.
Der Kläger beantragte am 06.09.2018 Bestattungsleistungen bei der Beklagten für den 11.09.2018 und bevollmächtigte am 06.09.2018 das Bestattungsunternehmen Y., die Bestattung in einem Reihengrab gegenüber der Beklagten abzuwickeln. Mit Rechnung vom 08.10.2018 berechnete das Bestattungsunternehmen für die Beerdigung der Verstorbenen 3.591,56 EUR. Mit bestandskräftigem Gebührenbescheid vom 12.09.2018 stellte die Beklagte - Fachbereich "Stadtgrün" - dem Kläger Friedhofsgebühren iHv insgesamt 3.275,75 EUR für eine Reihengrab in Rechnung. Von der Versicherungssumme der H.-Lebensversicherung behielt die Fa. Y. einen Betrag iHv 3.591,56 EUR für die eigene Rechnung ein, den Restbetrag iHv 2.184,52 EUR überwies sie an die Beklagte, so dass noch Gebühren iHv 1.091,23 EUR offen sind. Insgesamt kostete die Beerdigung 6.867,31 EUR.
Der Kläger schlug am 15.10.2018 als gesetzlicher Erbe die angefallene Erbschaft aus.
Am 27.06.2019 beantragte der Kläger die Übernahme der offenen Bestattungsgebühren. Er legte den Gebührenbescheid der Beklagten und den Bestattungsvorsorgevertrag vor.
Mit Bescheid vom 13.01.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gem.§ 74 SGB XII ab, weil die angemessenen Bestattungskosten (1.100,33 EUR) zuzüglich der Gebühren (insgesamt 4.376,08 EUR) durch die Leistung der Lebensversicherung hätten gedeckt werden können.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, auf die Vertragsgestaltung mit dem Bestattungsunternehmen keinen Einfluss gehabt zu haben. Dies habe seine verstorbene Mutter zu Lebzeiten vorgenommen. Auf Nachfrage durch die Beklagte teilte er Namen von verschiedenen Verwandten mit, die als Erben in Betracht kämen. Zu diesen habe er aber keinen Kontakt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2021 wies die Beklagte (unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter) den Widerspruch zurück. Die geltend gemachten Bestattungskosten seien (anders als die erhobenen Gebühren) sozialhilferechtlich nicht als erforderlich anzusehen. Außerdem seien Erben vorrangig verpflichtet. Auf diesen Regress sei der Kläger zu verweisen, die Inanspruchnahme der Erben sei dem Kläger im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Nachrangrundsatz zumutbar.
Gegen den ihm am 16.02.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 09.03.2021 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Inanspruchnahme von Erben sei gescheitert und zum Beleg einen Schriftwechsel mit der Verwandten Gerhild Sperling vorgelegt, in dem diese ihn lediglich auf das Nachlassgericht verweist. Andere Verwandte seien unter der ihm bekannten Anschrift nicht zu ermitteln gewesen. Er hat zudem geltend gemacht, zur Abwicklung der Bestattung habe er keinen Kontakt mit dem Bestatter gehabt, die Vollmacht vom 06.09.2018 habe er aber bei dem Bestatter unterschrieben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 zu verurteilen, die offenen Bestattungskosten iHv 1.091,23 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat das Bestattungsunternehmen Y. befragt, ob von diesem auch "Sozialbestattungen" durchgeführt werden und um wieviel günstiger die Bestattung auch hätte durchgeführt werden können. Die Frage nach Sozialbestattungen hat die Fa. Y. verneint. Mit günstigeren Bes...