Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Form der Übernahme von Bestattungskosten.
Der Kläger stellte am 11.10.2018 einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten für die Bestattung seiner zwischen dem 02.09.2018, 22:35 Uhr und dem 03.09.2018, 0:10 Uhr verstorbenen Mutter, V X (in der Folge: die Verstorbene). Er selber bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 307,30 EUR (Stand 01.07.2019) sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
Die Bestattung wurde durch das Bestattungsunternehmen G erbracht, welches hierfür einen Betrag von 3.591,56 EUR in Rechnung stellte. Hinzu traten Friedhofsgebühren in Höhe von 3.275,75 EUR. Die Verstorbene hatte bei dem Bestattungsunternehmen mit Datum vom 17.06.2014 einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, dem ein Kostenvoranschlag über insgesamt 8.247,20 EUR inklusive Friedhofsgebühren beigefügt war. Der Kläger selbst unterzeichnete am 06.09.2018 ein Formular mit dem Titel "Vollmacht und Beantragung von Bestattungsleistungen", auf dem der Kläger angab, dass die Friedhofsgebühren von ihm entrichtet würden. Aufgrund der von der F/W Lebensversicherung AG an das Bestattungsunternehmen erfolgten Zahlung aus der Lebensversicherung der Verstorbenen in Höhe von 5.776,08 EUR überwies dieses nach Begleichung der Bestattungskosten den überschießenden Betrag von 2.184,52 EUR an die Stadt I zur Begleichung der Friedhofsgebühren. Die Stadt I stellte den restlichen Betrag von 1.091,23 EUR dem Kläger in Rechnung.
Der Kläger schlug am 15.10.2018 vor dem Amtsgericht I als Nachlassgericht das Erbe der Verstorbenen aus und gab an, dass es als weitere Verwandte eine Nichte namens B T gebe. In einem weiteren Schreiben gab er als mögliche Erbin B X an.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der noch offenen Bestattungskosten mit Bescheid vom 13.01.2020 ab. Es könne offen bleiben, ob der Kläger zur Bestattung Verpflichteter sei oder es anderweitige Verpflichtete gäbe, da die Rechnung des Bestattungsunternehmens den erforderlichen Kostenbetrag für eine Erdbestattung übersteige, der 1.100,33 EUR betrage. Der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung hätte gereicht, um die insgesamt angemessenen Kosten zu decken.
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 22.01.2020 Widerspruch. Er habe weder einen Einfluss auf die Vertragsgestaltung des Bestattungsunternehmens gehabt noch auf die Auszahlung der Lebensversicherung. In tatsächlicher Hinsicht sei eine Unterdeckung aufgetreten. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 03.03.2020 auf die vorrangige Inanspruchnahme ggf. vorhandener Erben und ggf. bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche diesen gegenüber. In der Folge teilte der Kläger der Beklagten als weitere mögliche Erben sechs Personen mit, die er namentlich benannte und deren Anschrift er angab. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06.04.2020 darauf hingewiesen hatte, dass er vorrangig seine Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben geltend machen müsse, wies sie nach weiterem Schriftwechsel mit dem Kläger den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2021 zurück. Die Kosten für die Bestattung seien nicht im geltend gemachten Umfang erforderlich und lediglich 1.100,33 EUR sozialhilferechtlich angemessen gewesen. Zudem seien aufgrund der Erbausschlagung des Klägers vorrangig die weiteren Erben kostentragungspflichtig und der Kläger werde auf die zivilrechtlichen Ansprüche diesen gegenüber verwiesen. Der Kläger könne nicht die Beklagte auf die Inanspruchnahme der möglichen Erben verweisen, sondern müsse diese selber in Anspruch nehmen.
Der Kläger hat am 09.03.2021 Klage erhoben.
Das Bestattungsunternehmen sei von seiner Mutter beauftragt worden und er habe keine Kenntnisse über die Abwicklung gehabt und auch keine Aufträge erteilt. Die angefallenen Kosten seien daher auch erforderlich gewesen. Erben seien ihm nicht bekannt, es existierten lediglich entfernte Verwandte, zu denen seit Jahrzehnten kein Kontakt bestehe. Die Familie sei im äußersten Maß zerstritten. Er habe versucht Verwandte ausfindig zu machen und mehrfach und telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Verwandten hätten entweder das Telefonat nicht angenommen oder sofort aufgelegt. Auf schriftliche Anschreiben sei lediglich ein Anschreiben beantwortet worden und auf das Amtsgericht verwiesen worden, zudem habe es zwei Rückläufer gegeben, bei denen die richtige Anschrift nicht habe ermittelt werden können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2021 zu verurteilen, die offenen Bestattungskosten in Höhe von 1.091,23 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Bescheid vom 13.01.2020 in Gestalt des...