Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensbild der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer bestimmten Erkrankung als Berufskrankheit (BK) muss im Vollbeweis erwiesen sein, dass der Versicherte im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen i. S. der geltend gemachten BK ausgesetzt gewesen ist, die nach Ausmaß und Intensität geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken.
2. Unabdingbare Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ist der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens in Gestalt einer Höhenminderung - Chondrose - und/oder eines Bandscheibenvorfalls.
3. Sind an beruflich nicht exponierten Wirbelsäulenabschnitten stärkere degenerative Veränderungen als an der Lendenwirbelsäule vorhanden, so spricht ein solcher Umstand dafür, dass sich Verschleißerscheinungen aus innerer Ursache entwickelt haben. Das ist u. a. dann der Fall, wenn die degenerativen Veränderungen beim Versicherten am stärksten im Bereich der Brustwirbelsäule ausgeprägt sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat 225,- Euro an die Landeskasse zu zahlen. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt. Diese erfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Der 1959 geborene Kläger befand sich von August 1975 bis Juli 1978 in der Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker und war anschließend bis zum 31.10.2000 bei der Firma C in L als Kfz-Mechaniker tätig. In der Folgezeit war er mehrfach - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - kurzzeitig beschäftigt. Zuletzt war er seit dem 01.01.2004 in der Kfz-Werkstatt einer Freien Tankstelle in N beschäftigt; ab dem 04.04.2005 war der Kläger arbeitsunfähig.
Im Juni 2005 zeigte der Facharzt für Innere Medizin T aus S der Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen u.a. den Verdacht auf eine BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV an unter Hinweis darauf an, dass der Kläger als Automechaniker dauernd schwere Lasten habe heben müssen und Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere unter häufiger Rumpfbeugehaltung unter Last, verrichtet habe. Der Anzeige beigefügt waren ein Bericht des Radiologen Dr. X vom 19.04.2005 über eine am 18.04.2005 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS sowie ein Arztbrief von Dr. U, Facharzt für Orthopädie in E, vom 28.04.2005. Dieser hatte - unter Berücksichtigung der zuvor durchgeführten MRT - bei dem Kläger eine Bandscheibenprotrusion L4/5, einen Bandscheibenvorfall L5/S1, einen Rundrücken mit Hohlkreuz, eine Osteochondrose mit begleitender Spondylarthrosis deformans sowie eine Spondylolysis mit Spondylolisthesis Grad I diagnostiziert.
Nachdem die BG für Fahrzeughaltungen den Vorgang an die BG für den Einzelhandel weitergeleitet hatte, nahm diese Ermittlungen auf, befragte den Kläger zu seinen bisherigen Tätigkeiten und schaltete den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) zur Beurteilung der Frage ein, ob es sich bei den vom Kläger geschilderten beruflichen Tätigkeiten um gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Nr. 2108 und/oder 2109 der Anlage zur BKV gehandelt habe.
Im Bericht des TAD-Referates Berufskrankheiten und Messwesen vom 26.10.2005 führte Dr. C sodann auf der Grundlage eines Ermittlungsberichtes des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Q vom 19.10.2005 betreffend das letzte Beschäftigungsverhältnis des Klägers aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK nach der Nr. 2108 hätten nicht vorgelegen, weil auf der Grundlage des Mainz-Dortmunder-Dosismodells die Tagesbelastungsdosis jeweils unterhalb des Grenzwertes gelegen habe.
Mit Bescheid vom 25.11.2005 lehnte die Beklagte daraufhin (u.a.) die Entschädigung der Beschwerden des Klägers im Bereich der LWS als BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV mit der Begründung ab, seine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker habe den für Männer maßgeblichen Richtwert von 25 Millionen Newtonstunden (MNh) nicht erreicht. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass in dem Bescheid von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen werde, weil sich der Ermittlungsbericht vom 19.10.2005 nur auf seine letzte Tätigkeit beziehe und nicht die Vorbeschäftigungen berücksichtige, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.02.2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben.
Das SG hat Bew...