rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen S 9 RA 16/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.08.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung von nachzuzahlenden Rentenversicherungsbeiträgen.
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin schied nach ihrer Verheiratung mit Ablauf des 30.04.1964 auf eigenen Antrag aus dem Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Sie erhielt eine einmalige Abfindung in Höhe von 4.944,00 DM. Im Jahre 1968 nahm die Klägerin eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Im Dezember 1995 beantragte die Klägerin die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 03.04.1956 bis 30.04.1964 "zu den damaligen (alten) Werten" (§ 282 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1996 ab mit der Begründung, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 SGB VI komme nicht in Betracht, weil der Klägerin Beiträge aus Anlass der Heirat aufgrund des § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht erstattet worden seien.
Die Klägerin hat am 03.02.1997 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.1998 festgestellt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.1956 bis 30.06.1963 zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 283 SGB VI berechtigt ist. Mit Bescheid vom 08.10.1998 hat die Beklagte den Bescheid vom 02.09.1998 abgeändert und die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge neu festgestellt.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage, die Berechnung der Nachzahlung gemäß § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI begehrt und vorgetragen, die Differenzierung hinsichtlich der Berechnung von nachzuzahlenden Rentenversicherungsbeiträgen für frühere Angestellte und frühere Beamtinnen verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), weil gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1998 Az: 1 BvL 16/90 verwiesen, in dem der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden hatte, dass Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG bei verfassungskonformer Auslegung gestatte, dass auch frühere Beamtinnen für den Zeit raum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten können, wenn sie später als Angestellte tätig wurden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1996 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 02.09.1998 in der Form des Bescheides vom 08.10.1998 zu verurteilen, ihr zu gestatten, freiwillige Beiträge gemäß § 282 SGB VI nachzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an der von ihr im Vorverfahren vertretenen Auffassung festgehalten. Zur Begründung hat sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.1995, Az: 12 RK 23/95 hingewiesen und darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.03.1998 - 1 BvR 298/96 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 07.11.1995 - 12 RJ 23/95 - nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Mit Urteil vom 25.08.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht berechtigt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäߧ 282 SGB VI alter Fassung nachzuentrichten. Diese gesetzliche Regelung betreffe lediglich die Frauen, denen anlässlich der Eheschließung Rentenversicherungsbeiträge erstattet worden seien. Frühere Beamtinnen, die, wie die Klägerin, aus einem Dienstverhältnis mit Anwartschaft aus Versorgung nach beamten rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, könnten Beiträge nur nach § 283 SGB VI nachzahlen. Die unterschiedliche Berechnung der nachzuzahlenden Beiträge nach § 282 SGB VI und § 283 SGB VI begünstige zwar die Frauen, die nach § 282 SGB VI zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt sind, gegenüber den Frauen, die zu dem Personenkreis des § 283 SGB VI gehören. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch aufgrund ausreichender sachlicher Gründe gerechtfertigt. Die Kammer schließe sich insoweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.1995 Az: 12 RK 23/95 in vollem Umfang an. Das Bundessozialgericht habe darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet war, die günstigere Berechnung für die nach § 282 SGB VI nachzahlungsberechtigten früheren Versicherten auch auf die früheren Beamtinnen zu erstrecken, die erstmals nach § 283 SGB VI zur Nachzahlung berechtigt sind. Die im Urteil des BSG genannten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen seien wesentlich und rechtfertigten die unterschiedliche Regel...