nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.03.2003; Aktenzeichen S 9 (1) KR 127/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Vergütungsanspruch des Heilmittelerbringers für seinen Therapiebericht an den behandelnden Arzt.
Der Kläger ist zur Abgabe physikalisch-therapeutischer/physiotherapeutischer Leistungen an die Versicherten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich Beklagte) zugelassen. Nach dem 1995 zwischen dem VDB- Physiotherapieverband e.V. - Landesverband Nordrhein-Westfalen -, deren Mitglied der Kläger ist, und dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, deren Mitglied die Beklagte ist, geschlossenen Rahmenvertrag richteten sich Art und Umfang der Leistungen im Sinne dieses Vertrages nach der vertragsärztlichen Verordnung auf der Grundlage der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung sowie der Leistungsbeschreibung (§ 4 Abs. 1). Nachdem mit Wirkung vom 01.07.2001 in die Heilmittelrichtlinien (HMR) die Regelung aufgenommen worden war, dass der Therapeut gehalten ist, den verordnenden Vertragsarzt jeweils nach Abschluss einer Behandlungsserie schriftlich über das Ergebnis der Therapie zu unterrichten und eine prognostische Einschätzung hinsichtlich der Erreichung des Therapieziels abzugeben, sofern er die Fortsetzung der Therapie für erforderlich hält (Abschnitt VII.29.5. HMR), stellte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2001 5,- DM (= 2,56 Euro) für die Erstellung eines Therapieberichts nach Abschluß der Behandlung eines Versicherten der Beklagten im Juli/August 2001 an den Arzt in Rechnung. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil eine entsprechende Gebühr nicht vereinbart sei.
Der Kläger hat am 07.12.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6,10 DM (5,- DM plus 1,10 DM Porto = 3,12 Euro) nebst Zinsen erhoben. Er hat geltend gemacht, das kommunikative Element der Mitteilung an den Vertragsarzt, zu der der Heilmittelerbringer nunmehr verpflichtet worden sei, sei Kernstück der neuen HMR. Nach den Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände solle auch für Zusatzleistungen eine Vergütung vereinbart werden. Da sich die Beklagte bzw. deren Verband bisher geweigert habe, eine entsprechende Vereinbarung für den streitigen Zeitraum abzuschließen, müsse in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die übliche Vergütung gezahlt werden. Diese liege mindestens in Höhe der geforderten 6,10 DM, weil die Erstellung des Berichts eine nicht zu unterschätzende Leistung darstelle und durch die Übermittelung Portokosten entstünden. Zumindest sei die Beklagte zu Lasten der Heilmittelerbringer mit der Erstellung des Berichts zu Unrecht bereichert, so dass sich hieraus ein entsprechender Anspruch ergebe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass sich die Beklagte vertrags- und treuwidrig verhalte, wenn sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung verweigere.
Die Beklagte hat eingewandt, es fehle für die Forderung des Klägers an einer Vergütungsvereinbarung, zu deren Abschluß auch nicht sie, sondern lediglich ihr Verband berechtigt sei.
Mit Urteil vom 31.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen, weil es sowohl an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung bezüglich der Erstattung des Therapieberichtes als auch einer solchen über dessen Vergütung fehle. Da folglich der Heilmittelerbringer nicht zur Erstattung des Berichts verpflichtet sei, stehe ihm auch kein Vergütungsanspruch zu. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.04.2003 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, seine Verpflichtung zur Erstattung des Therapieberichtes ergebe sich aus dem Rahmenvertrag. Er ist der Auffassung, Absprachen zwischen Therapeut und Vertragsarzt habe es vor Änderung der HMR nicht gegeben; sie seien vom Vertragsarzt sogar unerwünscht gewesen. Die nunmehr eingeführte Verpflichtung zur Erstattung des Therapieberichtes sei als Nebenpflicht eine vergütungsfähige Leistung, die mangels entsprechender Vereinbarung der Höhe nach entsprechend der üblichen Vergütung festzusetzen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 31.03.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 3,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 ab dem 01.10.2001 zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Der Senat hat eine Auskunft des ...