rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.01.2003; Aktenzeichen S 8 KR 111/02) |
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 wird in entsprechender Änderung des Urteils vom 28.01.2003 insoweit aufgehoben, als ein Widerspruch des Klägers gegen die Beitragssatzerhöhung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragssatzerhöhung der Beklagten zum 01.01.2002.
Der 1929 geborene Kläger ist im Rahmen der KVdR Mitglied der Beklagten. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 12.02.2002, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abgelehnt hatte (siehe dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag L 5 KR 8/03) bezeichnete der Kläger in den Schreiben vom 21.04.2002 und 02.05.2002 die zum 01.01.2002 erfolgte Beitragssatzerhöhung auf 14,5 % als nichtig, da die Satzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als für die Betroffenen zugängliche Bekanntmachungsart komme nur eine Veröffentlichung in öffentlichen Tageszeitungen oder dem DAK-Magazin in Betracht. Da die Beitragssatzerhöhung erst im DAK-Magazin 2/02 mitgeteilt worden sei, habe sie nicht zum 01.01.2002 wirksam werden können. Mit Schreiben vom 16.05.2002 erläuterte die Beklagte insoweit den Ablauf der Beitragssatzerhöhung und wies darauf hin, die Beitragssatzerhöhung sei ordnungsgemäß entsprechend § 30 ihrer Satzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Der Kläger hat daraufhin am 28.05.2002 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die zum 01.01.2002 zu Unrecht erhöhten Beiträge rückgängig zu machen und die Beiträge ab dem 01.07.2002 nach dem bis dahin geltenden Beitragssatz von 13,8 % zu erheben. In der Sache hat er sich weiter darauf berufen, die Beitragssatzerhöhung sei wegen Nichtbeachtung der Veröffentlichungspflicht der Satzungsänderung nach § 34 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) unwirksam.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 hat die Beklagte zum einen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des 13.03.2002 wegen der Nichtanwendung des ermäßigten Beitragssatzes zurückgewiesen, zugleich hat sie "den mit Schreiben vom 16.05.2002 erhobenen Widerspruch" gegen die Neufestsetzung des Beitragssatzes als unzulässig zurückgewiesen, da die Beitragssatzerhöhung keinen Verwaltungsakt darstelle.
Mit Urteil vom 28.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sie für zulässig gehalten, weil "nach Auslegung des vorangegangenen Schriftverkehrs, insbesondere des Schreibens der Beklagten vom 16.05.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002" das erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren durchgeführt worden sei. Die Beitragssatzerhöhung sei wirksam zustande gekommen, insbesondere sei sie ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da nach § 34 Abs. 2 Satz 3 SGB IV die Art der Bekanntmachung durch die Satzung geregelt werde und die Beklagte demgemäß entsprechend ihrer Satzung die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht habe.
Im Berufungsverfahren macht der Kläger weiterhin geltend, die Veröffentlichung der Beitragssatzerhöhung im Bundesanzeiger sei keine für die Betroffenen zugängliche Bekanntmachungsart. Die Beklagte habe auch selbst eingeräumt, die Versicherten durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht erreicht zu haben. Ferner meint er, es sei von Gerichtsseite aus zu prüfen, ob bei den Beitragssatzerhöhungen die gesetzlichen Vorschriften tatsächlich beachtet worden seien.
Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.01.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 zu verurteilen, die Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2002 rückgängig zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters vom 26.05.2003 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage allerdings unzulässig. Als Gestaltungs-(Anfechtungs-) und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist sie unzulässig, da kein anfechtbarer Verwaltungsakt ergangen ist.
Die Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2002 ist als 42. Nachtrag der Satzung durch Änderung des § 14 der Satzung erfolgt. Vorschriften der Satzung (§ 34 Abs. 1 SGB IV) sind objektive Rechtsnormen, sie können weder vom Mitglied noch von anderen Pe...