Leitsatz (amtlich)

1. Der Krankengeldanspruch lebt wieder auf, wenn bei Beginn der neuen Blockfrist nur deshalb keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, weil über den zu diesem Zeitpunkt bereits gestellten Rentenantrag der Träger der knappschaftlichen Versicherung zu entscheiden hat.

2. Erhält der Rentenantragsteller während des Rentenverfahrens über längere Zeit Krankenpflege nach dem RAM-Erlaß vom 1942-08-22, ist der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Zahlung des Krankengeldes zuständig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.1982; Aktenzeichen 3 RK 25/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657226

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