Leitsatz (amtlich)

1. Der Krankengeldanspruch lebt wieder auf, wenn bei Beginn der neuen Blockfrist nur deshalb keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, weil über den zu diesem Zeitpunkt bereits gestellten Rentenantrag der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu entscheiden hat.

2. Wenn der Rentenantragsteller während des Rentenverfahrens keine Krankenpflege nach dem RAM-Erlaß vom 1942-08-22 vom Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung erhält, weil Familienkrankenhilfe aus der Versicherung des Ehegatten zu gewähren ist, bleibt für die Zahlung des Krankengeldes die Krankenkasse zuständig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661805

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