Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer wirksamen Beitragserstattung

 

Orientierungssatz

1. Durch die Beitragserstattung wird das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, mit der Folge, dass Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach § 210 Abs. 6 SGB 6 nicht mehr bestehen. Eine Erstattung kann nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden.

2. Eine Beitragserstattung setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass nachweislich ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung vorliegen.

3. Ein durch zugegangenen bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung lässt nach der Beweisregel des ersten Anscheins typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung bewirkt worden ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Regelaltersrente.

Der 1930 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war vom 15.1.1965 bis zum ein 30.12.1974 versicherungspflichtig in verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Anschließend kehrte er nach Marokko zurück.

Ab Anfang 2002 beantragte der Kläger von dort mehrfach Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Anträge lehnte die Beklagte allesamt ab (Bescheide vom 9.4.2002, 11.8.2005 und 5.7.2006). Der Kläger erfülle die für die Gewährung der begehrten Rente notwendige Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) nicht. Auf diese Zeit anrechenbare Zeiten seien nicht (mehr) vorhanden, da der Kläger sich die von ihm entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung 1976 habe auszahlen lassen. Einen vom Kläger im März 2007 erneut gestellten Rentenantrag wies die Beklagte aus demselben Grund zurück (Bescheid vom 21.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007). Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund (Az. S 6 KN 292/06) erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 4.3.2008). Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein.

Mit Antrag vom 3.8.2011 begehrte er stattdessen erneut Gewährung von Regelaltersrente und überreichte unter anderem eine Kopie des Bescheides der Bundesbahn-Versicherungsanstalt vom 30.11.1976, nach der ihm auf seinen Antrag vom 27.7.1976 hin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 11.241,50 DM für die Zeit vom 15.1.1965 bis zum 3.5.1969 (knappschaftliche Beiträge) sowie vom 8.5.1969 bis zum ein 30.12.1974 (Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter) erstattet worden sind. Die Beklagte lehnte die Gewährung der Altersrente ab (Bescheid vom 12.9.2011). Nach der vom Kläger selbst belegten Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bestünden keine zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr.

Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren reichte der Kläger unter anderem Kopien zweier Schreiben vom 27. und 28.7.1976 zu den Akten, abgesandt unter dem Namen "B B I B", wohnhaft "Rue T Nr. 00 (U), El ZAIO/O/MAROKKO", gerichtet jeweils an die Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Darin beantragte der Absender die Erstattung der von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt "Abteilung B", der "Bundesknappschaft, der LVA Rheinprovinz und der Deutschen Bahn". Weiterhin übersandte er die Kopie eines weiteren Beitragserstattungsbescheides der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (ohne erkennbares Datum), durch den ihm 90 % der aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur "Zusatzversicherung" erstattet worden sind, insgesamt 484,80 DM. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2012). Trotz der in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten seien keine für die begehrte Rente notwendigen Versicherungszeiten mehr vorhanden, denn dem Kläger seien auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 30.11.1976 die von ihm gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstattet worden. Versicherungszeiten bis zum 30.11.1976 könnten aufgrund der Erstattung der Beiträge nicht (mehr) berücksichtigt werden. In der Zeit nach der Erstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten vom Kläger mehr in Deutschland zurückgelegt worden. Ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe daher nicht.

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe bis heute keinen "Nachzahlungsbetrag der seinen Rentenversicherung erhalten" und auch "keien Gestellte Antrag Zweeks zustehenden Bearbeitung gesandt habe". Er bat um genaue Prüfung von Daten, Personen und Unterschriften.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.5.2013). Die erfolgte Beitragserstattung führe von Gesetzes wegen zur Auflösung des bis dahin bestehenden Versic...

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