Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Geschäftsführer in einer GmbH & Co KG. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschäftsführern in einer GmbH & Co KG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.2020; Aktenzeichen B 12 R 2/19 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 5.1.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in dem Zeitraum ab dem 7.2.2015.

Bei der mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 28.7.2008 (UR.-Nr. 000 d. Notars L, I) gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) Bad P (HRB 000) eingetragenen Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gesellschaftszweck in der Beratung von Unternehmen im Finanz- und IT-Bereich sowie im Projektmanagement liegt (§ 2 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag (GesV)).

Das Stammkapital der Klägerin von 25.000,00 EUR (§ 3 Abs. 1 GesV) wurde ursprünglich in Höhe von jeweils 12.500,00 EUR von Herrn G, W, (Geschäftsanteil Nr. 1) und dem Beigeladenen zu 1) (Geschäftsanteil Nr. 2) getragen (§ 3 Abs. 2 GesV). Nach § 7 Abs. 1 GesV hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Nach § 7 Abs. 2 GesV kann die Gesellschaft einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis einräumen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können außerdem alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit werden.

Nach § 7 Abs. 3 GesV ergeben sich die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer aus dem Gesetz, einer ggf. von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, den von der Gesellschafterversammlung gegebenen Anweisungen und dem Anstellungsvertrag. Jeder Geschäftsführer bedarf der Genehmigung der Gesellschafterversammlung für alle Handlungen, die die Gesellschafterversammlung in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung als genehmigungsbedürftig bezeichnet (§ 7 Abs. 4 GesV). Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 GesV gelten für die Beschlussfassung und die zur Beschlussfassung erforderlichen Mehrheiten die gesetzlichen Vorschriften. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Inhalt des GesV der Klägerin vom 28.7.2008 Bezug genommen.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.7.2009 wurde der Beigeladene zu 1) neben dem ursprünglich ebenfalls hierzu berufenen Herrn G zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt.

Mit Geschäftsanteilkauf- und -übertragungsvertrag vom 4.11.2011 (UR.-Nr. 000 d. Notars L, I) übertrug Herr G seinen Geschäftsanteil auf den Beigeladenen zu 1). In diesem Zuge wurde die Bestellung von Herrn G als Geschäftsführer der Klägerin widerrufen (Eintragung vom 11.11.2011).

Mit weiterem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 6.2.2015 (UR.-Nr. 000 d. Notars M, C), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, übertrug der Beigeladene zu 1) seine Geschäftsanteile an seine Ehefrau, Frau B K, der das Gewinnbezugsrecht für die Geschäftsjahre ab dem 1.1.2015 eingeräumt wurde (Ziff. 1 Satz 2, Ziff. 3 d.

Vertrages).

Unter dem 6.2.2015 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen "Geschäftsführeranstellungsvertrag" (GFV) mit auszugsweise folgenden Regelungen:

"Präambel

Die Vertragsparteien haben mit Wirkung zum 01.01.2012 ein Anstellungsverhältnis in Form eines Geschäftsführeranstellungsvertrages begründet. Alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt der eingangs genannte Geschäftsführer F K.

Mit notarieller Urkunde 39 der Urkundenrolle für 2015 des Notars M mit Amtssitz in C vom 06.02.2015 hat der Geschäftsführer sämtliche Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt 25.000,00 EUR, die zur Hälfte einbezahlt sind, an Frau B K, veräußert. Diese ist nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien, den Abschluss eines neuen Geschäftsführeranstellungsvertrages:

§ 1 Vertragsdauer

(1) Dieser Anstellungsvertrag gilt ab dem 07.02.2015.

(2) Der Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden; ansonsten ist eine Abberufung des ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge