Entscheidungsstichwort (Thema)

vorläufige Standortgenehmigung. medizinisch-technisches Großgerät. ambulante extracorporale Stoßwellenlithotripsie. vertragsärztliche Leistung. Nichtvertrags- bzw Kassen*-arzt. Zulassung bzw Beteiligung bis 30.6.1994. Vertrauensschutz iS von Art 12 Abs 1 GG

 

Leitsatz (amtlich)

Standortgenehmigungen nach § 85 Abs 2a S 2 und 3 SGB 5 können nur solchen Ärzten erteilt werden, die mit einem medizinisch-technischen Großgerät Leistungen der kassen- oder vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen und die jedenfalls bis zum 30.6.1994 als Kassen- oder Vertragsärzte zugelassen oder an der kassen- oder vertragsärztlichen Versorgung beteiligt worden sind (vgl LSG Essen vom 22.3.1995 - L 11 Ka 70/94 und vom 22.3.1995 - L 11 Ka 103/94). Dies gilt auch für Antragsteller, welche die Voraussetzungen nach den Übergangsregelungen in Art 67 GRG oder nach Abschn E Nr 2a Abs 2 der ÄGroßgeräteRL vom 16.10.1990 erfüllen.

 

Orientierungssatz

1. Das besondere Erfordernis der Abstimmung von Großgeräten nach § 122 SGB 5 und der Vergütungsausschluß für Leistungen mit nicht abgestimmten Großgeräten nach § 85 Abs 2a SGB 5 beziehen sich nur auf solche Leistungen, die Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind. Dies trifft auf die ambulante extracorporale Stowellen-Lithotripsie nicht zu.

2. Schutzwürdiges Vertrauen iS von Art 12 Abs 1 GG können nur solche Ärzte haben oder entwickeln, die grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich einer Standortgenehmigung - berechtigt gewesen sind oder waren, ärztliche Sachleistungen mit einem medizinisch-technischen Großgerät im Rahmen der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. Das trifft jedoch nur für zugelassene Vertragsärzte bzw ermächtigte Ärzte zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.02.1996; Aktenzeichen 5 RJ 74/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668125

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