Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 25.07.1983; Aktenzeichen S 4 Ar 300/82) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung streiten die Beteiligten um die Höhe einer Eingliederungsbeihilfe (EB) gemäß § 54 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Die Klägerin beantragte am 27. Januar 1982 beim Arbeitsamt Neuwied EB für eine ab dem 1. Februar 1982 bei ihr als kaufmännische Angestellte beschäftigte Arbeitnehmerin. Dabei gab sie ein monatliches, tarifliches Arbeitsentgelt in Höhe von zunächst 2.956,– DM und ab 1. August 1982 in Höhe von 3.311,– DM an.
Mit Bescheid vom 21. Mai 1982 bewilligte das Arbeitsamt die EB für die Dauer von 12 Monaten als Zuschuß in Höhe von zunächst 70 v.H. und ab 1. August 1982 in Höhe von 60 v.H. des tariflichen Arbeitsentgeltes zu Beginn des Förderungszeitraumes in Höhe von 2.956,– DM.
Mit ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, die Beklagte müsse bei der Bestimmung des maßgeblichen tariflichen Arbeitsentgelts auch verschiedene andere tarifliche Leistungen berücksichtigen. Dazu gehörten Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eventuell anfallende Mehrarbeitsvergütungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1982 lehnte das Arbeitsamt die Einbeziehung dieser Leistungen ab. Nach § 33 Abs. 1 der Anordnung zur Förderung der Arbeitaufnahme (AFdA) sei maßgebend das Arbeitsentgelt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Zulagen und Zuschläge, die sich erst während des Förderungszeitraumes ergäben, könnten nicht berücksichtigt werden.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte übersehe, daß die Ansprüche auf die streitigen tariflichen Leistungen bereits alt Beginn des Arbeitsverhältnisses entstünden. Die Vorschrift des § 33 AFdA sei dahin auszulegen, daß lediglich Tarifänderungen unberücksichtigt bleiben sollten.
Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 25. Juli 1983 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen die Vorschrift des § 33 AFdA enthalte einen pauschalierenden Berechnungsmaßstab, wonach für die Berechnung der EB das Arbeitsentgelt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sei und auch bleibe. In diesem Zeitpunkt aber habe die einzugliedernde Arbeitnehmerin noch keine sicheren Ansprüche auf die umstrittenen Tarifleistungen gehabt, da diese erst später entstanden seien. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 3. August 1983 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 5. September 1983, einem Montag, eingegangene Berufung. Die Klägerin trägt vor, zum tariflichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 AFG gehörten neben der normalen Grundvergütung auch Überstundenvergütungen, Akkord-, Hitze- und Befahrenzuschläge und andere wohnsteurpflichtige Zulagen und Zuwendungen, soweit sie Gegenstand tariflicher Regelungen seien. Die Ansprüche hatten auch bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bestanden, wenngleich sie noch nicht fällig gewesen seien. § 33 Abs. 1 Satz 1 AFdA sei dahin aufzulegen, daß alle Zulagen oder Zuschläge erfaßt würden, die bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweils gültigen Tarifvertrag niedergelegt seien.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungsbeihilfe ab dem 1. August 1982 zusätzliches Urlaubsentgelt, tarifliche Sonderzahlung vermögenswirksame Leistungen und Mehrarbeitszuschläge mitzuberücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, während bis zur 6. Änderungsanordnung zur AFdA bei der Berechnung des maßgeblichen Arbeitsentgelts nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt worden sei, komme es jetzt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur noch auf das Arbeitsentgelt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Durch § 33 Abs. 1 AFdA solle sichergestellt werden, daß die einmal bewilligte EB ohne ständige Neuberechnung während der gesamten Förderungszeit gezahlt und auf die monatliche Vorlage von Verdienstnachweisen verzichtet werden könne. Nur Sonderzahlungen oder vermögenswirksame Leistungen, die von Anfang an, d.h. von Einstellungsmonat an, im monatlichen Arbeitsentgelt enthalten seien, könnten bei der Berechnung der Eingliederungsbeihilfe mitberücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und die Leistungakte des Arbeitsamtes Neuwied (…) Bezug genommen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungsbeihilfe die streitigen zusätzlichen tariflichen Leistungen zu Recht unberücksichtigt gela...