nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 10.02.2003) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.2.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Berufskrankheit Nr 4110 als unzulässig abgewiesen wird.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Lungenkrebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) Nr 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bzw wie eine BK nach § 9 Abs 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VII - anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1940 geborene Kläger war insgesamt 41 Jahre als Arbeiter in verschiedenen Betrieben tätig. Von August 1954 bis April 1971 war er beim G - und A werk in K (Mitgliedsfirma der Beklagten) als Maschinenformer beschäftigt. Er war dort in der Gießerei, Formerei und Kernerei eingesetzt. Die Arbeit umfasste die Herstellung von Formkästen, das Abgießen der Sandkästen und das anschließende Ausleeren und Auskernen der Rohre. Der Kläger hatte Umgang mit quarzhaltigem Formsand, dem verschiedene Chemikalien sowie Öl als Zusätze beigefügt wurden. Beim Ausnehmen von Teilen, zB von Abflussrohren aller Art und Gussdeckeln, trug der Kläger asbesthaltige Handschuhe. Der Kläger führte regelmäßig Reinigungsarbeiten an den Förderbändern, die unterirdisch verliefen und in regelmäßigen Abständen von Sand befreit werden mussten, durch. Von 1967 bis 1970 war er außerdem im Bereich der Standbahn 3 beschäftigt, wo der Sand automatisch gemischt wurde. Zur Reinigung musste der Kläger in die Mischtrommeln hineinkriechen und die darin verschmutzten Wände abkratzen.
Von Mai 1971 bis Oktober 1975 war der Kläger in der Stahlbaufirma P in W beschäftigt (Mitglied der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft - BG -). Er war dort als Medialbohrer im Hallenbau eingesetzt, wo er an einer Bohrmaschine Stahlteile fertigte.
Von Oktober 1975 bis Dezember 1977 arbeitete der Kläger bei der Firma M D in Z (Mitgliedsfirma der Beklagten). Als Radialbohrer musste er Gewinde und Löcher in Kranbauteile einarbeiten.
Von Januar 1978 bis Juni 1995 war der Kläger in der Firma W in B (Mitgliedsbetrieb der Beigeladenen) beschäftigt. Er war dort Schmelzer am Tunnelofen und musste Dekore in einen Korb einsetzen und nach dem Brennen wieder entnehmen. Es handelte sich um einen elektrisch betriebenen Ofen, bei dem das Dekor bei einer Temperatur von 830 Grad in das Porzellan gebrannt wurde. Einmal im Jahr musste der Ofen gereinigt werden; dazu musste sich der Kläger auf einen Rollenwagen legen und in den Ofen hineingleiten; er musste die Restbestände, die sich an der Innenwand des Ofens abgelagert hatten, abkratzen und absaugen.
Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 16.4.1999 wurde der Verdacht auf ein rechtsseitiges Oberlappenbronchialkarzinom geäußert. Am 20.4.1999 wurde eine Oberlappenresektion rechts mit systematischer Lymphknotenentfernung durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 5.5.1999 wurden als Diagnosen angeführt: "Raumforderung rechter Lungenlappen; histologische Schnellschnittuntersuchung: Adenokarzinom des rechten Lungenoberlappens".
Der Kläger gab an, von 1954 bis 1999 ca 20 Zigaretten pro Tag geraucht zu haben.
In einer Stellungnahme vom Juni 1999 führte die Präventionsabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau- und Metall-BG und Hütten- und Walzwerks-BG aus, aufgrund der Angaben des Klägers sei für die Firma P eine "Exposition gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Sinne des § 9 Abs 2 SGB VII" auszuschließen. Der TAD der Beigeladenen hielt in seinem Schreiben vom Juni 1999 fest, hinsichtlich der Firma W lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine Exposition gegenüber Asbeststäuben, Quarzfeinstäuben sowie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffverbindungen bestanden habe. In einer Stellungnahme vom Juli 1999 legte der TAD der Beklagten dar, eine inhalative Belastung gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im G - und A K sei möglich; quantitative Angaben seien nicht zu tätigen.
Der Staatliche Gewerbearzt A gelangte in einer Stellungnahme vom August 1999 zu dem Ergebnis, die Anerkennung einer BK oder einer Quasi-BK (§ 9 Abs 2 SGB VII) könne unter Würdigung der Ermittlungen des TAD nicht empfohlen werden.
In einer Stellungnahme vom Oktober 1999 führte der TAD der Beklagten aus, aufgrund der Asbestbelastung durch das Tragen asbesthaltiger Schutzhandschuhe sei beim Kläger von einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis von 10,7 Faserjahren auszugehen, wobei die Tätigkeiten als Eisenkipper (1954 bis 1956), als Maschinenformer (1956 bis 1968) und als Abnehmer (1968 bis 1971) berücksichtigt wurden.
Mit Bescheid vom 25.11.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr 4104 sowie einer Quasi-BK (§ 9 Abs 2 SGB VII) ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach den Ermittlungen ...