Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 21.05.1985; Aktenzeichen S 3 Ar 390/84)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 1985 aufgehoben und unter Abänderung des Beitragsentrichtungsbescheids die Beklagte verurteilt, der Klägerin Beiträge auch für die Zeit vom 12. Februar bzw. 15. Februar 1984 bis 25. Februar 1984 zu entrichten.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Beitragsentrichtungspflicht nach § 141 n Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Bei der Firma Bauunternehmung P., K., waren als Bauwerker bzw. Baggerführer die Arbeitnehmer S. und … 25. Februar 1984 tätig; das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeber-Kündigung wegen Arbeitsmangels. Nach Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug waren sie wiederum bei der Firma Bauunternehmung P. vom 19. März bis 11. Mai 1984 bzw. 2. April bis 14. Mai 1984 beschäftigt, über deren Vermögen am 17. Mai 1984 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte gewährte den Arbeitnehmern S. und T. Konkursausfallgeld (Kaug) für die Zeit vom 19. März bis 11. Mai 1984 bzw. 2. April bis 14. Mai 1984 (Bescheide vom 20. und 26. Juni 1984).

Am 25. Juni 1984 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Entrichtung der auf den Kaug-Zeitraum entfallenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) gemäß § 141 n AFG. Mit dem bei der Klägerin am 11. Juli 1984 eingegangenen Bescheid lehnte die Beklagte die Entrichtung der auf die Zeit vor Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses am 19. März bzw. 2. April 1984 entfallenden Beiträge ab, weil das vorangegangene Arbeitsverhältnis bis 25. Februar 1984 aufgrund ordnungsgemäßer Kündigung beendet worden sei, die Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezogen haben und deswegen krankenversichert im Rahmen des § 155 AFG waren.

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Beitragsentrichtung für den gesamten Kaug-Zeitraum begehrt mit der Auffassung, es seien alle Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitnehmer innerhalb der maßgebenden Dreimonatsfrist zu berücksichtigen.

Demgegenüber hat die Beklagte daran festgehalten, die letzten Arbeitsverhältnisse seien mit den vorangegangenen nicht identisch, vielmehr neu begründet worden, so daß nur sie berücksichtigt werden könnten.

Durch Urteil vom 21. Mai 1985 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und hierzu im wesentlichen dargelegt, es habe sich um zwei völlig getrennte und selbständige Arbeitsverhältnisse der beiden Arbeitnehmer gehandelt, so daß keine bloße Unterbrechung fortbestehender Arbeitsverhältnisse vorliege. Nach dem Wortlaut des § 141 n AFG seien nur die auf Arbeitsentgelt für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfallenden Beiträge zu entrichten. Dies stehe im Einklang damit, daß offene Arbeitsentgeltansprüche nur aus dem letzten Arbeitsverhältnis durch Gewährung von Kaug geschützt seien. Wer nach vorausgegangener Beendigung des Arbeitsverhältnisses später erneut ein solches beim gleichen Arbeitgeber begründe, sei hinsichtlich offener Ansprüche aus früherer Zeit nicht mehr schutzwürdig; dies müsse angesichts derselben Regelung auch für Ansprüche der Einzugsstelle auf offene Beiträge gelten.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ihr Begehren weiter. Sie und die durch Beschluß vom 28. Februar 1986 beigeladene Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 1985 aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Bescheids die Beklagte zu verurteilen, die die Arbeitnehmer S. und T. betreffenden Beiträge auch für die Zeit vom 12. Februar bzw. 15. Februar 1984 bis 25. Februar 1984 zu entrichten.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozeßakten, die den Arbeitnehmer betreffenden Akten der Arbeitsverwaltung (Stamm-Nr. …) sowie die Kaug-Akten und die die Klägerin betreffenden Akte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SozialgerichtsgesetzSGG –) ist zulässig, weil die hier strittigen Beitragsansprüche unbeschränkt berufungsfähig sind und der nur Sozialleistungsansprüche umfassende § 144 Abs. 1 SGG nicht anzuwenden ist (vgl. BSG SozR 1500 § 144 SGG Nr. 26). Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten sind der Klägerin von der Beklagten die von ihr beanspruchten Beiträge zu entrichten.

Die Entscheidung darüber, ob rückständige Beiträge nach § 141 n AFG von der BA an die Einzugsstelle (§ 176 Abs. 3 AFG) zu entrichten sind, trifft die Beklagte, wie hier zulässig erfolgt, durch Verwaltungsakt, gegen den die Einzugsstelle die kombinierte Anfechtungs- und Leis...

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