Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO). Zum Einwilligungsvorbehalt bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016.
Für die am ... 1958 geborene Klägerin wurde im Juli 2007 eine gesetzliche Betreuerin u.a. für den Aufgabenbereich der Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Vertretung vor Behörden, Einrichtungen und dem Gericht bestellt. Der Abschluss von Verträgen, die das Vermögen berühren, bedurfte danach der Einwilligung des Betreuers. Insoweit wurde der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angeordnet. Diese Einschränkung bestand für die Klägerin nach Aktenlage zumindest bis November 2019.
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8. März 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2014, die mit Bescheid vom 29. November 2013 bis zum 31. Dezember 2016 und mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2019 weitergewährt wurde (Zahlbetrag der Rente ab dem 1. September 2014 325,18 € monatlich). Die Klägerin wohnte seit dem 15. Oktober 2004 in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in M. mit einer Gesamtfläche von 61,67 m² und einer Gesamtmiete von 437,52 €, die nur in Höhe von 329,60 € im Rahmen der von der Klägerin bis zum 31. März 2011 bezogenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) berücksichtigt wurde.
Die Klägerin bezog seit dem 1. April 2011 die Rente ergänzende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII von dem beklagten Landkreis als dem für den Wohnort der Klägerin zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger. Als monatliche KdUH legte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2011 die Kosten entsprechend der Richtlinie zur Regelung der pauschalen Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Saalekreis (KdU-Richtlinie) für einen Einpersonenhaushalt (Grundmiete 205,00 €, Betriebskosten 63,00 € und Heizkosten [ohne Warmwasserversorgung] bis maximal 69,00 €) zugrunde und verwies darauf, dass die Klägerin vorausgehend bereits Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von KdUH auf dieser Grundlage bezogen habe. Mit Bescheiden vom 1. Dezember 2014 und 26. Januar 2015 bewilligte der Landkreis laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Dezember 2014 und Januar 2015 jeweils unter Berücksichtigung einer Obergrenze für die Grundmiete und kalten Betriebskosten von 291,00 € bei einer Wohnungsgröße von 50,00 m² und Heizkosten in Höhe von 61,70 € (KdUH insgesamt 352,70 €). Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 erfolgte die entsprechende Bewilligung für März bis Juli 2015, mit Bescheiden vom 7. Dezember 2015 und 14. Januar 2016 ab Januar 2016, mit Bescheiden vom 20. Juli und 3. August 2016 ab Juli 2016 (insoweit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum bis Dezember 2016).
In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle (S 29 SO 43/14) beantragte die Klägerin in Abwesenheit ihrer Betreuerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. November 2016, vertreten durch die im vorliegenden Berufungsverfahren für sie handelnde Rechtsanwaltskanzlei, - ausweislich des Protokolls - die Überprüfung der Bescheide vom 26. Januar, 13. Juli und 7. Dezember 2015 sowie vom 14. Januar und 20. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Zur Begründung ist dort ausgeführt, die Klägerin habe tatsächlich höhere Kosten gehabt.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Bescheide mit Bescheid vom 18. Januar 2017 ab. Mit dem durch die vorgenannte Rechtsanwaltskanzlei am 21. Februar 2017 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Pauschalsätze in der KdU-Richtlinie seien nicht ausreichend. Sie müsse auf Grund ihrer psychischen Probleme in ihrem verfestigten Umfeld bleiben. Die tatsächlichen Unterkunftskosten überstiegen die Werte der KdU-Richtlinie nicht wesentlich. Es finde vor allem hin und wieder eine Überschreitung der Pauschalwerte für die Heizkosten statt. Daher seien die KdUH hier im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu übernehmen.
Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 25. April 2017 weitere Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Klägerin an. Die Klägerin reichte hierzu eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie B. vom 18. Mai 2017 bei dem Beklagten ein, der zu entnehmen ist, sie - die Klägerin - leide...