Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Zur Unzulässigkeit der Berufung bei nicht beziffertem Klageantrag. Sozialgerichtliches Verfahren. Bewertung der Statthaftigkeit der Berufung bei nicht beziffertem Klageantrag. Klagebegehren hier: höheres Übergangsgeld gemäß § 21 SGB 6, §§ 46, 48 SGB 9. Wert des Beschwerdegegenstandes. Rechtsmittelbelehrung. Inzidente Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung. Grundsätzliche Bedeutung. Divergenz. Nichtzulassungsbeschwerde. Berechnungsgrundlage für Übergangsgeld. Einmalzahlungen. Lohngruppeneinstufung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird kein bezifferter Klageantrag gestellt, ist in Bezug auf das erstinstanzliche Begehren auf das zulässige verfolgbare Klagebegehren abzustellen; soweit das Sozialgericht darüber hinaus gegangen ist, ist dies für die Bewertung der Statthaftigkeit der Berufung nicht maßgebend. Sofern das Sozialgericht übersehen hat, dass die Berufung der Zulassung bedurft hätte, hat der Senat inzident eine solche Entscheidung geprüft.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2-3; SGB IX § 45 Abs. 8, § 47 S. 6, § 48

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.06.2013; Aktenzeichen B 13 R 437/12 B)

 

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Übergangsgeld in Höhe von 35,67 EUR täglich für die Zeit vom 19. September 2007 bis zum 14. März 2008 erstrebt und macht nunmehr Übergangsgeld in Höhe von 35,95 EUR täglich unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leistungen geltend.

Die am ... 1961 geborene Klägerin erwarb nach ihrer Schulausbildung auf Grund einer Lehrzeit vom 1. September 1978 bis zum 15. Juli 1980 den beruflichen Abschluss als Zerspanungsfacharbeiter. Sie war daran anschließend bis zum 31. März 1990 im Maschinenbau als Dreherin beschäftigt, wobei sie ab November 1988 als Lehrfacharbeiter für erwachsene Auszubildende eingesetzt wurde. Von April 1990 bis Dezember 1992 war sie in demselben Betrieb nach einer Qualifizierungsmaßnahme "Grundlagen der NC-Technik" (von November 1989 bis Februar 1990) als CNC-Dreherin beschäftigt und wurde sodann bis Juni 1993 in eine Qualifizierungsgesellschaft übernommen. Vom 9. Oktober 1995 bis zum 1. August 1996 ließ sich die Klägerin im Berufsförderungswerk H. zur Datenverarbeitungskauffrau weiterbilden. Sie nahm vom 24. Januar 2000 bis zum 2. Juli 2001 an einer Weiterbildung zur IT-Systemelektronikerin und vom 23. September 2002 bis zum 22. September 2003 an einem Lehrgang "Industriefachkraft CNC-Technik (CNC-Drehen/CNC-Fräsen)" im Berufsförderungswerk Goslar (Ausbildungszentrum für berufliche Wiedereingliederung) teil.

Am 31. März 2004 beantragte die S.- und A. GmbH & Co.KG bei der L. Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, einen Zuschuss für eine befristete Probebeschäftigung und zur dauerhaften Wiedereingliederung der Klägerin. Der bei Beschäftigungsbeginn abgeschlossene Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und der Klägerin vom 15. März 2004 regelt unter § 2 eine Probezeit von sechs Monaten. Aus dem Arbeitsvertrag geht eine Einstellung der Klägerin als "CNC-Dreher" hervor. Auf die Angaben in dem beigefügten Vordruck zu den Einzelheiten zur Vergütung und den Anstellungsvertrag, Bl. 920 bis 926 der Verwaltungsakte, wird im Übrigen Bezug genommen. Mit zwei Bescheiden vom 31. März 2004 bewilligte die L. der GmbH den beantragten Zuschuss auf der Grundlage des ortsüblichen Bruttoarbeitsentgeltes (8,50 EUR/40 Stundenwoche) in Höhe von 100 Prozent für die Zeit vom 15. März bis zum 14. Mai 2004 und in Höhe von 50 Prozent für den anschließenden Zeitraum bis zum 14. November 2004. Die GmbH teilte der L. mit Schreiben vom 22. April 2004 mit, der Klägerin zum 30. April 2004 kündigen zu müssen. Diese habe nach der Einarbeitungszeit immer noch große Schwierigkeiten bei der Bedienung und Programmierung der CNC-Drehmaschine, die zu Ausschussteilen und einem großen Schaden für das Unternehmen geführt hätten. Die L. hob daraufhin die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung vom 1. Mai 2004 an auf. Daran anschließend bezog die Klägerin bis zu dem hier maßgebenden Leistungszeitraum zunächst Arbeitslosengeld und dann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Auf den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernahm die Beklagte die Kosten der Maßnahme bei dem Europäischen Bildungswerk für Beruf und Gesellschaft in Q. ab dem 17. September 2007 im Bereich "Trainingszentrum für Rehabilitanden in den Berufsfeldern Büro, Verkauf/Vertrieb, Sprachen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Hotel- und Gaststättengewerbe und Rechnungswesen". Auf die Anfrage der Beklagten nach einer Tarifauskunft teilte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 8. August 2007 mit, es gelte der Tarifvertrag üb...

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