Rz. 91

Falls nicht beide Partner berufstätig und somit krankenversichert sind, so gilt derjenige, der den Haushalt führt und ggf. die Kinder erzieht, durch seinen Partner als mitversichert und kann bei Krankheit die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der mitversicherte Partner wird also einem Ehegatten gleichgestellt, der nicht selbst als Berufstätiger bei einer Krankenkasse versichert ist. Diese Gleichstellung mit einem Ehegatten gilt auch hinsichtlich der Unfall- und Altersversicherung. Der Überlebende hat also beim Tod seines Partners, sofern die Partnerschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht, Anrecht auf eine Witwenrente im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen für eine solche Rente.

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