Leitsatz
Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermieters wegen Beschädigung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten" genügen, wenn der Antragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt, welches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Schadensersatz verlangt.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
Kommentar
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hat der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Schadensersatz wegen verschiedener Mietschäden und unzureichender Erfüllung der Reinigungspflicht in Anspruch genommen. Der Vermieter hat die einzelnen Schadenspositionen zunächst in einem Schreiben vom 19.3.2004 aufgelistet und den Mieter zur Zahlung aufgefordert. Sodann hat der Vermieter seine Ansprüche durch Mahnbescheid geltend gemacht. In dem Mahnbescheid werden die Forderungen wie folgt bezeichnet: "Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten für die Wohnung in Düsseldorf gem. Aufforderungsschreiben vom 19.3.2004 ... 2.000 EUR."
Der Mahnbescheid wurde dem Mieter vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Der Mieter hat Widerspruch eingelegt und im anschließenden Prozess die Einrede der Verjährung erhoben. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Verjährung durch den Mahnbescheid gehemmt wurde.
Dies wird vom BGH bejaht: Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung u. a. auch durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Allerdings tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Mahnbescheidsantrag den Anforderungen des § 690 ZPO entspricht. Unter anderem muss der Mahnbescheid "die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung" enthalten (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter den Anspruch fehlerhaft bezeichnet, weil er weder "Mietnebenkosten" noch "Renovierungskosten", sondern einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Hierfür sehen die Ausfüllhinweise für den Erlass des Mahnbescheids vor, dass die Forderung mit der Katalognummer 28 "Schadensersatz aus ... Vertrag" bezeichnet wird, wobei die Vertragsart mit "Mietvertrag" zu kennzeichnen ist. Eine ungenaue Bezeichnung des Anspruchs schadet allerdings nicht, wenn der Schuldner erkennen kann, wegen welcher Forderungen er in Anspruch genommen wird. Hiervon war im Entscheidungsfall auszugehen, weil der Vermieter seine Ansprüche in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 19.3.2004 genau bezeichnet hat und der Mahnbescheid eine Bezugnahme auf dieses Schreiben enthielt.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 46/07