Leitsatz

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nach Treu und Glauben zu einer Anpassung eines schuldrechtlichen Vertrags oder auch zur Vertragsauflösung berechtigen. Als ein derartiger Vertrag ist grundsätzlich auch eine - hier: mündlich getroffene - Vereinbarung anzusehen.

 

Fakten:

Zwei der aus drei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft wollten an der Außenfront der Anlage Balkone anbringen. Der dritte Wohnungseigentümer verweigerte zunächst seine Zustimmung, wurde dann aber seitens der übrigen Eigentümer darüber belehrt, seiner Zustimmung bedürfe es gar nicht, da das geplante Vorhaben auch mehrheitlich beschlossen werden könnte. Soweit man hier durch die fast "erzwungene" Meinungsänderung des Eigentümers auch vom Zustandekommen einer Vereinbarung sprechen kann, fehlt es doch an deren Geschäftsgrundlage. Denn Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung war letztlich die Auffassung sämtlicher Eigentümer, das geplante Bauvorhaben könne gegen die Stimme des dritten Eigentümers erfolgen.

Hier aber irrten die Eigentümer. Bei einem derart massiven Eingriff in die Bausubstanz der Wohnanlage durch Errichtung außenhängender Balkone ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG stets die Zustimmung eines jeden Wohnungseigentümers erforderlich. Die Baumaßnahme muss daher unterbleiben

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2001, 15 W 279/01

Fazit:

Häufiger Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist der beiderseitige Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage, wenn ohne diesen Rechtsirrtum der Vertrag nicht wie geschehen geschlossen wäre. Die Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der im Widerspruch zur wirklichen Rechtslage steht, handelt wider Treu und Glauben.

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