Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennte Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten, die beide verbeamtet im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätig waren.
Beide hatten während der Ehezeit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein erworben, der ausgleichspflichtige Ehemann darüber hinaus zusätzlich Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund auf ein dort zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften übertragen hat. Ferner hat es durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemannes beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein auf einem bei der DRV Bund zu errichtenden Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften begründet.
Auf die hiergegen vom DRV Bund eingelegte Beschwerde hat das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich insgesamt durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein zu erfolgen hat.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde machte das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein geltend, für den Wertausgleich zugunsten der Ehefrau sei die Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes im Wege des Splittings zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertunterschiedes sei durch Quasi-Splitting zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auszugleichen.
Die weitere Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der BGH teilte die Auffassung des OLG, wonach die Voraussetzungen des Rentensplittings nicht vorlagen und der volle Wert nach § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen war.
Zwar beinhalte die Systematik des § 1587b Abs. 1, 2 BGB einen formellen Vorrang des Splittings vor dem Quasi-Splitting. Die aus § 1587b Abs. 2 S. 1 letzter Halbs. BGB folgende Einschränkung, nach der das Quasi-Splitting nur "in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes" durchgeführt werden kann, bedeute allerdings nicht, dass bei einem Zusammentreffen von nach § 1587b Abs. 1 S. 1 und § 1587b Abs. 2 S. 1 BGB auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Voraussetzungen des § 1587b Abs. 1 S. 1 BGB (mittels getrennter Saldierung der gesetzlichen Anrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung) durchgeführt werden kann. Nach Auffassung des BGH war das OLG zu Recht davon ausgegangen, dass § 1587b Abs. 2 S. 1 letzter Halbs. BGB an die Tatbestandsvoraussetzungen des vorgreiflichen § 1587b Abs. 1 S. 1 BGB anknüpfe.
Wenn der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl gesetzliche Rentenanwartschaften als auch Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben hat, erfordert die Durchführung des Splittings nach § 1587b Abs. 1 S. 1 BGB, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits für sich allein höher sind als die entsprechenden Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis. Dies entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des § 1587b Abs. 1 S. 1 BGB, der den Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten "i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2" gegenüberstellt.
Das teilweise Splitting kommt nur dann in Betracht, wenn durch Halbteilung einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Ausgleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann. Die weitere Beschwerde weise zu Recht darauf hin, dies sei nicht die Regel, wenn aufseiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung zusammentreffen. Der Ausgleichspflichtige werde wegen der bestehenden Höchstaltersgrenzen vor seiner Verbeamtung regelmäßig nur verhältnismäßig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach § 1587b Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erhalte dem ausgleichspflichtigen Ehegatten somit möglichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folge aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht übertragbar seien und § 1587b Abs. 1 S. 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstelle.
Dem Splitting komme ein formeller, dem Quasi-Splitting im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 18.01.2006, XII ZB 75/01