Die Höhe der Miete von frei finanzierten Wohnungen unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien.
Bei Sozialwohnungen darf nur die Miete verlangt werden, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Erträge aus dem Anwesen dürfen also die laufenden Aufwendungen nicht überschreiten. Die Kostenmiete ist aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), der Neubaumietenverordnung (NMV) und der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu ermitteln.
Die Obergrenze für die Miete von preisfreiem Wohnraum bildet der Tatbestand der Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 WiStG (Wirtschaftsstrafgesetz) bzw. der Tatbestand des Wuchers gemäß § 291 StGB.
Mietpreisbremse
Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hatte der Gesetzgeber erstmals in der Nachkriegsgeschichte eine Begrenzung der Wiedervermietungsmiete mit Wirkung ab 1.6.2015 eingeführt. Die Regelungen zur "Mietpreisbremse" gelten aber nicht für Mieterhöhungen im Bestand. Kernpunkt des Gesetzes ist die Begrenzung der Miete bei einer Neuvermietung. Die Bestimmungen gelten auch für Mischmietverhältnisse, bei denen die Wohnnutzung überwiegt, aber nicht bei gewerblichen Mietverhältnissen. Auch möblierte Wohnungen sind von der Mietpreisbremse betroffen.
Das Mietrechtsnovellierungsgesetz beinhaltet eine Öffnungsklausel, die den Bundesländern gestattet, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen und dort durch Rechtsverordnung die Mietpreisbremse für die Dauer von 5 Jahren bei der Wiedervermietung von Wohnraum einzuführen. Damit bestimmen die Bundesländer Gemeinden und Gemeindeteile, in denen die Mietpreisbremse gilt. Inzwischen haben 13 Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Am 9.10.2019 hat das Bundeskabinett eine Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere 5 Jahre beschlossen. Dem haben Bundestag und Bundesrat zugestimmt. Seit 1.4.2020 ist das "Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn" in Kraft. Damit erhalten Städte und Gemeinden mit der Gesetzesänderung bis zum Jahr 2025 die Möglichkeit, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu definieren, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. In den erfassten Gebieten darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Liegt eine Wohnung in einer Gemeinde, in der die Mietpreisbremse gilt, darf bei einer Neuvermietung die zulässige Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB).
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
War die Miete des Vormieters (= Vormiete) höher als die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete, kann sich der Vermieter auf Bestandsschutz berufen. Zahlt der bisherige Mieter schon mehr als die zulässige Miete (ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %), muss bei der Wiedervermietung die bisherige Miete nicht unterschritten werden (§ 556e Abs. 1 BGB).
Zahlte der Vormieter dagegen weniger, weil der Vermieter z. B. günstiger an seinen Sohn vermietet hat, ist er natürlich nicht an die niedrige Vormiete gebunden, sondern der Vermieter darf die zulässige Miete verlangen.
Neubauten, das sind Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind vom Geltungsbereich der Mietpreisbremse ausgenommen (§ 556f Satz 1 BGB).
Die Mietpreisbremse gilt außerdem nicht für die erstmalige Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB).
Hat der Vermieter während der letzten 3 Jahre Modernisierungen vorgenommen, ohne deshalb die Miete zu erhöhen, darf er bei der Wiedervermietung eine Miete vereinbaren, die die ortsübliche Miete um mehr als 10 % übersteigt. Die zulässige Miete erhöht sich um den Betrag, um den der Vermieter in einem Bestandsmietverhältnis eine Modernisierungsmieterhöhung vornehmen könnte (§ 556e Abs. 2 BGB).
Mehrwertsteuer
Bei Geschäftsräumen ist die Mehrwertsteuer nur dann zuzüglich zur Miete zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich vereinbart war. Eine formularmäßige Klausel, wonach Mehrwertsteuer zu bezahlen ist, ist bei individueller Vereinbarung einer Miete ohne Mehrwertsteuer unwirksam, da Letzteres vorgeht. Die Individualabrede hat auf jeden Fall Vorrang. Eine formularmäßige Klausel in Geschäftsraummietverträgen, wonach der Vermieter die Mehrwertsteuer nachträglich verlangen kann, wenn er für die Umsatzsteuer optiert, d. h., dass er seine Mieteinnahmen durch Ausübung seines gesetzlichen Optionsrechts der Umsatzsteuer unterwirft (§ 9 UStG), ist wirksam. Die Klausel geht allerdings ins Leere, wenn der Mieter nicht umsatzsteuerpflichtig ist, weil dann Mehrwertsteuer nicht anfällt. Diese Klausel ist also nur gültig bei Mietern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, da die zusätzliche Mehrwertsteuerzahlung wegen ihres Rechts zum Vorsteuerabzug lediglich als Durchlaufposten ohne wirtschaftliche Auswirkung für den Mieter bleibt.
Eine Klausel, die den Vermieter berechtigt, nac...