Unter dem Begriff des Jahres ist nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum eines Jahres zu verstehen. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Jahresfrist

Endet das Vormietverhältnis z. B. am 5. Oktober 2016, bleiben Mieterhöhungsvereinbarungen unberücksichtigt, die am 5. Oktober 2015 oder später abgeschlossen wurden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge