In aller Regel stellen Mietverträge Formularverträge dar, die der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB standhalten müssen. Wird bereits im Formularvertrag geregelt, dass der Mieter im Fall einer Mieterhöhung zur Aufstockung der Kaution verpflichtet sein soll, so ist eine solche Regelung nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend und deshalb unwirksam, weil unüblich.

Die Mietvertragsparteien sind selbstverständlich frei, im Rahmen einer konkreten Mieterhöhung eine Aufstockung der Kaution zu vereinbaren. Sie können unabhängig hiervon auch eine entsprechende Individualvereinbarung über eine generelle Regelung treffen. Dies dürfte auch nicht gegen die Bestimmung des § 551 Abs. 4 BGB verstoßen, da sich das Sicherungsinteresse des Vermieters stets nach der (aktuellen) Miethöhe richtet und der Mieter auch nicht unangemessen benachteiligt wird, da die Kaution ja zunächst in seinem Vermögen verbleibt, mag er auch nicht über sie verfügen dürfen.

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