Am 1.1.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern.

 

CO2-Emissionshandel

Auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) müssen Unternehmen, die mit Heizöl und Erdgas sowie Benzin und Diesel beliefern, seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis zahlen. Der CO2-Preis wird im Rahmen des nationalen CO2-Emissionshandels über den verpflichtenden Erwerb von Emissionszertifikaten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt erhoben.[1] Dieser richtet sich nach § 10 BEHG und betrug 2023 30 EUR pro Tonne CO2. Im Jahr 2024 liegt er bei 45 EUR pro Tonne CO2 und im Jahr 2025 bei 55 EUR pro Tonne CO2. Ab 2027 soll für die CO2-Emissionen von Verkehr und Gebäudewärme ein europäisches Emissionshandelssystem eingeführt werden. In die Bepreisung einbezogen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 CO2KostAufG auch Wärmelieferungen, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen.

Weiterberechnung an Endverbraucher

Der von den Unternehmen zu zahlende Kohlendioxidpreis wird von diesen dem Endverbraucher, also dem Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter, oder im Fall des Direktbezugs durch den Mieter, auch diesem weiterberechnet. Letztlich bezahlt allerdings der Mieter über § 7 Abs. 2 HeizkostenV den Kohlendioxidpreis bei Belieferung des Vermieters, da der Kohlendioxidpreis zu den Kosten der verbrauchten Brennstoffe zählt.

Bis zur Regelung der CO2-Kostenaufteilung war letztlich also allein der Mieter kostentragungspflichtig. Dieser kann zwar durch sein Verhalten Einfluss auf seinen Verbrauch nehmen, nicht aber auf die Art der Beheizung und den energetischen Zustand des Gebäudes oder der Heizung. Letzteres liegt allein im Verantwortungsbereich des Vermieters, der ebenfalls durch Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen zu einem geringeren CO2-Ausstoß beitragen sollte.[2]

[1] Fritsch, ZMR 2023, 89.
[2] BT-Drucks. 20/3172, S. 15.

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