Das Gesetz sieht keine bestimmten Minderungsquoten vor, zum Beispiel je nach Durchführung der Arbeiten. Vielmehr wird die Minderungsquote von den Gerichten unter Berücksichtigung der konkreten Beeinträchtigungen und für den konkreten Einzelfall ermittelt. Bei größeren Modernisierungsarbeiten wird man in der Regel von einer Minderungsquote von 15 bis 20 % der Bruttomiete auszugehen haben. Bemessungsgrundlage für die Mietminderung ist die Bruttomiete, das heißt die Miete einschließlich der Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie Heizung und Warmwasser. Zwar ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden, nach der Rechtsprechung des BGH sind aber auch die Nebenkosten Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung. Sofern ein Mangel vorliegt, betrifft dieser nach der Rechtsprechung des BGH[1] die Gesamtleistung, sodass die Bruttomiete einschließlich aller Betriebskosten gemindert wird.

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