Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1715 Unfallregulierung, van Bühren/Held, 10. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1: Klage zum Fahrzeugschaden
An das
Landgericht
__________________________________________________
Klage
des _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. |
den _________________________ |
2. |
_________________________ Versicherungs-AG, _________________________, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden _________________________, ebenda; Schaden-Nr. _________________________ |
– Beklagten –
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall.
Streitwert: 11.530,00 EUR.
Anträge: |
1. |
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.530,00 EUR nebst 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
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2. |
Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil, wenn die Beklagten ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig mitteilen. |
Gründe:
Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug in _________________________ verursacht und verschuldet hat.
1. Sachverhalt
Am _________________________ befuhr der Kläger mit seinem Pkw Ford Mondeo in _________________________ die _________________________ Straße stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h. Als er sich auf der mittleren Fahrspur der beampelten Kreuzung _________________________ näherte, zeigte die Verkehrssignalanlage Rotlicht. Der Kläger verlangsamte zunächst seine Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 30 km/h und beschleunigte dann wiederum auf etwa 50 km/h, als die Verkehrssignalanlage von Rot auf Rot-Gelb und dann auf Grün wechselte.
Der Kläger befand sich unmittelbar vor der Kreuzung, als er den entgegenkommenden roten Porsche des Beklagten zu 1) bemerkte. Der Beklagte zu 1) hatte mit seinem Pkw zunächst auf der linken Fahrspur vor dem Rotsignal angehalten. Nach dem Farbwechsel auf Grün versuchte er dann, in einem "Blitzstart" noch vor dem Gegenverkehr nach links in die Wagnerstraße einzubiegen. Als der Kläger dies bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch und versuchte, dem abbiegenden Fahrzeug auszuweichen. Gleichwohl konnte er nicht verhindern, dass er mit der rechten vorderen Ecke seines Fahrzeuges gegen die rechte hinter Seite des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) stieß.
Beweis für alles Vorstehende:
1. |
Beiziehung und Verwertung zu Beweiszwecken der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft _________________________, Aktenzeichen: _________________________. |
2. |
Zeugnis der Ehefrau des Klägers, _________________________. |
2. Einwendungen der Beklagten
Der Beklagte zu 1) hat sich gegenüber der Polizei dahingehend eingelassen, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und sei noch weit entfernt gewesen, als er – der Beklagte zu 1) – nach links abbog. Die Beklagte zu 2) hat unter Hinweis auf diese Darstellung des Beklagten zu 1) jegliche Schadenregulierung abgelehnt, so dass Klage geboten ist.
3. Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) diesen Verkehrsunfall durch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO allein verursacht und verschuldet hat, während das Unfallgeschehen für den Kläger ein unabwendbares Ereignis war.
a) |
Gemäß § 9 Abs. 1 StVO ist der Linksabbieger gegenüber dem entgegenkommenden Geradeausverkehr wartepflichtig. Insoweit ist von einer Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1) auszugehen. Bei einer Vorfahrtsverletzung haftet der Wartepflichtige bereits nach den Regeln des Anscheinsbeweises für evtl. Unfallfolgen (vgl. Hentschel/König/Dauer, § 8 StVO Rn 68 m.w.N.). Die Beklagten müssten daher einen atypischen Geschehensablauf, insbesondere die von dem Beklagten zu 1) behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nicht nur behaupten, sondern beweisen. Außer der Einlassung des Beklagten zu 1) selbst spricht nichts für diese Darstellung der Beklagten. |
b) |
Demgegenüber war das Unfallgeschehen für den Kläger ein unabwendbares Ereignis: Grundsätzlich darf ein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich an die Verkehrsvorschriften halten. Als der Kläger bemerkte, dass der Beklagte zu 1) nach links abbog, hat er das ihm Mögliche und Zumutbare getan, um den Zusammenstoß zu verhindern. Letztlich bedarf es durch den Kläger ohnehin nicht des Nachweises der Unabwendbarkeit: Mit Rücksicht auf das erhebliche Verschulden des Beklagten zu 1) muss die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges ohnehin unberücksichtigt bleiben. |
4. Schadenhöhe
Der Kläger hat nach Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen _________________________ sein Fahrzeug reparieren lassen. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt, sodass lediglich die jeweiligen Nettobeträge geltend gemacht werden.
a) |
Die Reparaturkosten beliefen sich gemäß Rechnung des Autohauses _________________________ auf 8.200,00 EUR netto. Beweis: Vorlage der Rechnung des Autohauses ___________... |