Normenkette
StVG § 17 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Urteil vom 08.03.2019; Aktenzeichen 3 O 241/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.03.2019, Az. 3 O 241/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.112,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2017 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 3.112,37 EUR nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen
2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.411,09 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... gegen ... Uhr in ... in der ... ereignete, in der sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) wohnten.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die ..., von der ... kommend und beabsichtigte, an der Kreuzung ... geradeaus weiterzufahren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die links von der ... gelegene ... und bog an der o.g. Kreuzung nach links in die ... ab. Hierbei kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers an der Front und das des Beklagten zu 1) an der hinteren rechten Ecke beschädigt wurde. Der Hergang des Unfalls im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. An der Kreuzung gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links". Die Sicht war für beide Beteiligten eingeschränkt durch die baulichen Gegebenheiten und die Tatsache, dass in der ... in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt waren und in der ... in Fahrtrichtung des Klägers am linken Fahrbahnrand. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbilder des Sachverständigen ... (Bl. 144 -146 d.A.) verwiesen.
Der Kläger rechnet seinen Schaden auf der Grundlage des Haftpflicht-Schadensgutachtens der ... vom ... fiktiv ab, wobei er die einzelnen Schadenspositionen im Laufe des Rechtsstreits an die Berechnungen des Senats, dargestellt im PKH-Beschluss vom 21.10.2019 (Bl. 244 d.A.), angepasst hat.
Er hat erstinstanzlich vorgetragen,
es habe ein Kreuzungszusammenstoß vorgelegen. Er habe sich auf der bevorrechtigten Straße langsam der Kreuzung genähert, als von links aus der ... der Beklagte zu 1) unter Missachtung seines Vorfahrtsrechts in die ... eingefahren sei. Obwohl er den Pkw des Klägers gesehen habe, habe der Beklagte zu 1) beschleunigt, um noch vor diesem einzubiegen. Er sei auch hinsichtlich der zunächst abgetretenen Gutachterkosten aktivlegitimiert, da der Sachverständige den Schadensersatzanspruch insoweit wieder an ihn zurück abgetreten habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.082,74 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ... zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 EUR freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen,
der Kläger habe den Unfall alleine verschuldet. Ein Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) liege nicht vor. Als dieser in die Kreuzung eingefahren sei, sei das Fahrzeug des Klägers noch gar nicht zu sehen gewesen. Er habe sich auch bereits mit der gesamten Fahrzeuglänge in der ... befunden, als das Fahrzeug des Klägers von hinten aufgefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe nach einem Parkplatz in der ... Ausschau gehalten und habe sein Fahrzeug deswegen langsam ausrollen lassen. Die Reparaturkosten seien überhöht; ausweislich des von der Beklagten zu 2) veranlassten ....Gutachtens vom 13.11.2017 beliefen sich die unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungskosten auf lediglich 2.323,09 EUR. So sei eine Erneuerung des Xenon Scheinwerfers links nicht nachvollziehbar, so dass ein Abzug hinsichtlich der Ersatzteilkosten in Höhe von 1.298,72 EUR zu machen sei. Stempelkosten seien maximal in Höhe von 50,00 EUR anzusetzen. Die vom Kläger geforderten Stundenverrechnungssätze laut Gutachten seien im Hinblick auf die niedrigeren Verrechnungssätze der genannten regionalen Referenzbetriebe überhöht. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten fehle es an der Aktivlegitimation des Klägers, der seine Schadensersatzansprüche insoweit an den Sachverständigen abgetreten habe. Im Übrigen seien die Gutachterkosten in Bezug auf die Nebenkosten (Fahrtkosten u...