Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1744 Handbuch Versicherungsrecht, Hubert W. van Bühren, 8. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 13.1: Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherer
An das
Amtsgericht Hannover
Klage
des Herrn Fritz Müller, Hauptstr. 10, 30855 Langenhagen,
Klägers,
– Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ –
gegen
die XY-Rechtsschutzversicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden _________________________, Waldstr. 98, 80331 München, Schaden-Nr. _________________________
Beklagte,
wegen Versicherungsleistung aus Rechtsschutzversicherung
Vorläufiger Streitwert: _________________________
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostennote der RAe _________________________ vom _________________________ in Höhe von _________________________ freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom _________________________ gegen _________________________ bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag – Versicherungsnummer: _________________________ – zu gewähren.
Es wird angeregt, ein schriftliches Vorverfahren anzuordnen. Für den Fall der Fristversäumnis wird beantragt,
gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil zu erlassen.
Begründung:
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seinen Deckungsanspruch aus dem mit der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit _________________________ ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gem. § 26 ARB, dem die ARB 94 zugrunde liegen.
Beweis: Versicherungsschein Nr. _________________________ – Anlage K 1 – nebst vereinbarter ARB 94 – Anlage K 2 –
Der Kläger war am _________________________ mit seinem auf sich selbst zugelassenen Pkw, amtliches Kennzeichen _________________________, in _________________________ gegen 10.00 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt, der sich auf der _________________________-Straße ereignet hat. Der Kläger hatte vor einem die Fahrbahn von rechts nach links überquerenden Fußgänger sein Fahrzeug anzuhalten. Aus Unaufmerksamkeit oder wegen zu geringen Sicherheitsabstandes fuhr dabei der Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs von hinten auf das Fahrzeug des Klägers auf und beschädigte dieses erheblich. Der Kläger machte gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR geltend.
Beweis: Anspruchsschreiben vom _________________________ – Anlage K 3 –
Nach längerer Korrespondenz lehnte der gegnerische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer schließlich den Schadensersatzanspruch des Klägers endgültig ab, da er davon ausgehe, dass der Unfall zwischen dem Kläger und dem Schädiger abgesprochen worden sei.
Beweis: Schreiben der A-Versicherung AG vom _________________________ – Anlage K 4 –
Der Kläger hat sodann von der Beklagten Rechtsschutz für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die A-Versicherung AG begehrt, den die Beklagte abgelehnt hat.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom _________________________ – Anlage K 5 –
Die Beklagte hat sich der Meinung des gegnerischen Haftpflichtversicherers einer vorliegenden Unfallmanipulation angeschlossen und den Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht sowie unter Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 94 (Betrug gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer) versagt.
Der Kläger hat zwischenzeitlich gegen den Schädiger und dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eine Klage zum Amtsgericht Hannover vorbereiten lassen, für die er Rechtsschutz begehrt.
Beweis: Klageentwurf – Anlage K 6 –
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rechtsschutz zu. Es ist die versicherte Leistungsart des § 2 a ARB 94 einschlägig.
Die vorgerichtliche Argumentation der Beklagten ist unzutreffend.
Die beabsichtigte Schadensersatzklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
[im Einzelnen auszuführen]
Der Risikoausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 94 ist nicht einschlägig. Dem Kläger kann ein betrügerisches Verhalten nicht nachgewiesen werden. Soweit die Beklagte die Meinung vertritt, der Kläger sei beweispflichtig dafür, dass er keinen Betrug begangen habe, übersieht sie, dass § 3 Abs. 5 ARB 94 insoweit unwirksam ist, als sich aus ihm eine solche Beweislast zu Lasten des Klägers ergibt (vgl. z.B. Prölss/Martin/Piontek, § 3 ARB 2010 Rn 119 f.).
Dass der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom _________________________ keinen Betrug gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners begangen hat, ergeben folgende Umstände:
[im Einzelnen auszuführen]
Der Kläger ist, was die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht betrifft, nicht gehalten, vor der Deckungsklage das Schiedsgutachterverfahren im Sinne des § 18 Abs. 2 ARB 94 durchzuführen. Er kann sofort Decku...