Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 14.7: Keine grobe Fahrlässigkeit wegen kurzer Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Versicherungsnehmer _________________________ aus _________________________ beauftragte mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der im Betreff genannten Vollkaskoschadensache. Eine Kopie der auf mich lautenden Vollmacht füge ich in der Anlage bei.
Durch Schreiben vom _________________________ lehnten Sie Ihre Eintrittspflicht für den Schadensfall vom _________________________ insgesamt ab. Zur Begründung beriefen Sie sich auf eine angeblich grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Danach werfen Sie meinem Mandanten vor, er habe den Schaden dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, dass er sich nach einem herabgefallenen Gegenstand gebückt und deswegen einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat.
Dieser Vorwurf, für den Sie beweisbelastet sind, ist zurückzuweisen. Eine nur kurze Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers rechtfertigt i.d.R. nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG München a.a.O.). Sie haben vielmehr darzulegen und zu beweisen, dass sich der Versicherungsnehmer grob verkehrswidrig und unverständlich sorglos verhalten hat. Bringt der Versicherer hierzu allein vor, dem Versicherungsnehmer sei ein Gegenstand heruntergefallen und durch den Versuch, diesen aufzuheben, sei er von der Straße abgekommen, reicht dies – jedenfalls in einer besonders ungefährlichen Verkehrssituation – nicht aus, um dem Versicherungsnehmer vorzuwerfen, er habe das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (OLG Dresden, Urt. v. 15.6.2001 – 3 U 468/01 = DAR 2001, 498). Bleiben naheliegende Möglichkeiten offen, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in milderem Licht erscheinen lassen, so geht dies – wie hier – zu Lasten des Versicherers (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.2.1999 – 4 U 76/98 = SP 1999, 210).
Insoweit haben Sie folgende Umstände nicht ausreichend gewürdigt: _________________________
Abschließend habe ich Sie daher aufzufordern, die mit _________________________ EUR bezifferte Kaskoentschädigung abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von _________________________ EUR unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auszugleichen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten die unverzügliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)