Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 3.48: Schutzschrift
An das
Arbeitsgericht
_________________________
– ebenso im zentralen Schutzregister hinterlegt –
(Datum)
SCHUTZSCHRIFT
in dem möglichen
einstweiligen Verfügungsverfahren
_________________________
– "mögliche Antragstellerin" –
Gegen_________________________ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________
– "mögliche Antragsgegnerin" –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________.
Hiermit zeigen wir an, dass wir die mögliche Antragsgegnerin vertreten, namens und in Vollmacht derer wir beantragen,
1. |
etwaige Anträge auf Weiterbeschäftigung im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückzuweisen; |
2. |
hilfsweise über die möglichen Anträge nur nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. |
Begründung
I. Sachverhalt
Die mögliche Antragsgegnerin (nachfolgend "Antragsgegnerin") und deren Betriebszweck werden als gerichtsbekannt unterstellt. Die mögliche Antragstellerin (nachfolgend "Antragstellerin") ist seit dem _________________________ als Redakteurin bei der Antragsgegnerin angestellt. Sie ist Mitglied des bei der Antragsgegnerin gebildeten Betriebsrats.
Während der Urlaubsabwesenheit der Antragstellerin wurde am _________________________ im Rahmen einer internen Prüfung zufällig bekannt, dass die Antragstellerin in mehr als 20 Fällen Reisekosten gegenüber der Antragsgegnerin abgerechnet hat, obwohl sie nicht beauftragt war, Reisen für die Antragsgegnerin zu unternehmen. Die abgerechneten Reisen hat es offensichtlich gar nicht gegeben. Exemplarisch wird insofern auf die vermeintlichen Reisen nach München am 2. und 3.9.2013 verwiesen. An diesen Tagen hat die Antragstellerin laut Reisekostenabrechnung am Kongress XY teilgenommen. Eine Nachfrage ergab jedoch, dass es an den genannten Tagen keine derartige Veranstaltung in München gegeben hat. In einem anderen Fall _________________________
Unmittelbar nach Kenntnis dieses Sachverhalts hörte die Antragsgegnerin den Betriebsrat mit dem in Kopie als
Anlage Ag 1
überreichten Schreiben zur außerordentlichen Kündigung der Antragstellerin gemäß § 103 BetrVG an. Das Anhörungsschreiben ist der Betriebsratsvorsitzenden, Frau _________________________, am _________________________ persönlich übergeben worden. Der Betriebsrat äußerte sich dazu innerhalb der 3-Tages-Frist nicht. Die Antragsgegnerin stellte daher unmittelbar nach Ablauf der 3-Tages-Frist am _________________________ beim Arbeitsgericht einen Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG. Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist beim Arbeitsgericht _________________________ zum Geschäftszeichen _________________________ anhängig.
Als die Antragstellerin am darauffolgenden Montag, dem _________________________, aus dem Urlaub zurückkehrte, konfrontierte die Antragsgegnerin sie mit ihren Entdeckungen und stellte sie mit sofortiger Wirkung von ihrer Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung unter Fortzahlung ihrer Vergütung frei.
Mit dem in Kopie als
Anlage Ag 2
zur Akte gereichten Schreiben vom _________________________ wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Bestätigung, und zwar innerhalb von 24 Stunden, dass die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz wieder einnehmen kann.
Angesichts dieser knappen Fristsetzung und der Tatsache, dass der Personalleiter der Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin bereits am _________________________ auf dessen Antrag telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Antragstellerin ihre Arbeitskraft nicht anbieten müsse und auch nicht weiterbeschäftigt werde, ist zu befürchten, dass die Antragstellerin versuchen wird, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen.
II. Rechtsausführungen
Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung wäre unbegründet. Es gibt weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund.
1. Verfügungsanspruch
Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Antragstellerin freizustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers grundsätzlich möglich, sofern ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt. Ein derartiger Kündigungsgrund ist vorliegend gegeben.
Der vorstehend beschriebene Sachverhalt ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung der Antragstellerin zu rechtfertigen. Denn der Spesenbetrug der Antragstellerin stellt eine Straftat gegenüber der Antragsgegnerin dar. Die Antragsgegnerin hat zwar noch keine Kündigung ausgesprochen. Dies beruht jedoch allein darauf, dass sie vor Ausspruch der Kündigung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG durchführen muss. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann eine außerordentliche Kündigung nicht wirksam gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen werden. Aufgrund de...