Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 35.7: Klage gegen Luftfahrtunternehmen
An das
Amtsgericht/Landgericht
_____ [Sitz der Fluggesellschaft oder Abflugort]
Klage
des _____
– Kläger zu 1) –
und
des _____
– Kläger zu 2) –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
_____ [Fluggesellschaft], vertreten durch den Geschäftsführer,
_____ [Adresse]
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: _____
Streitwert: _____ EUR
Namens und im Auftrag der Kläger erheben wir Klage und kündigen an, in der Hauptverhandlung folgende Anträge zu stellen:
I. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von _____ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _____ zu zahlen. |
II. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von _____ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _____ zu zahlen. |
III. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
IV. |
Das Urteil ist – gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
Wir bitten, aus Zeit- und Kostengründen
das schriftliche Vorverfahren
durchzuführen.
Für den Fall der Säumnis stellen wir bereits jetzt die Anträge nach §§ 331 Abs. 3 S. 2, 276 Abs. 1 ZPO.
Begründung:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Ausgleichsleistung von _____ EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für eine erhebliche Ankunftsverspätung.
1. |
Die Kläger waren Passagiere des Fluges _____ bei der Beklagten von _____ nach _____. Der Flug sollte gemäß der Flugscheine (Anlagenkonvolut 1) am _____ um _____ Uhr von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Die planmäßige Ankunftszeit in _____ war_____ Uhr. Die Flugdistanz nach der Großkreisentfernung beträgt _____ km. Beweis: 1. Flugscheine, beigefügt als Anlagenkonvolut K1 2. Flugdistanzberechnung [z.B. über Website], beigefügt als Anlage K2 |
2. |
Die Kläger fanden sich am Abflugtag zur angegebenen Uhrzeit vor der geplanten Abflugzeit am Flugsteig des Abflughafens ein. Beweis: Zeugnis des Herrn _____, _____ [Adresse] |
3. |
Eine Mitteilung, dass der Flug nicht wie geplant stattfinden würde, erfolgte nicht. |
4. |
Der gebuchte Flug startete mit einer Abflugverspätung von _____ Stunden und _____ Minuten erst am _____ um _____ Uhr und erreichte das Ziel erst um _____ Uhr, also mit einer Verspätung von _____. Beweis: Zeugnis des Herrn _____, b.b. |
5. |
Am _____ haben die Kläger Ansprüche selbst über das Internetportal der Beklagten angemeldet. Die zugeteilten Case-Nummern lauteten: _____. Der Eingang wurde bestätigt und eine kurzfristige Kontaktaufnahme zugesichert, was jedoch nicht geschah. Beweis: Zeugnis des Herrn _____, b.b. |
6. |
Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom _____, mit Fristsetzung auf den _____, erneut zur Zahlung auf. Das Schreiben blieb fruchtlos. Beweis: Schreiben der Kläger vom _____, beigefügt als Anlage K3 |
7. |
Mit Schreiben vom _____ forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger daher die Beklagte auf, eine Ausgleichszahlung in Höhe von _____ EUR sowie der außergerichtlich entstandenen Gebühren in Höhe von _____ EUR, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt _____ EUR, bis spätestens _____ zu zahlen. Beweis: Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom _____, beigefügt als Anlage K4 Eine entsprechende Zahlung erfolgte indes nicht, sodass nunmehr Klage geboten ist. |
8. |
In rechtlicher Hinsicht folgt das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche aus Art. 5, 6 und 7 der VO (EG) 261/2004.
(a) |
Das Amtsgericht _____ ist als Gericht des _____ [Abflugort/Ankunftsort/Sitz der Beklagten] bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft örtlich nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Brüssel Ia-VO) zuständig (EuGH 9.7.2009 – Rs. C-204/08 – Rehder, NJW 2009, 2801; BGH 18.1.2011 – X ZR 71/10; LG Stuttgart 10.12.2014 – 13 S 155/14; LG Frankfurt 6.6.2014 – 2–24 S 152/13, 24 S 152/13; AG Hamburg 12.12.2014 – 36a C 338/14; AG Düsseldorf 8.10.2014 – 47 C 17099/13). |
(b) |
Es handelt sich um einen Fall der einfachen Streitgenossenschaft nach §§ 59 ff. ZPO sowie der subjektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO, da gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, für sämtliche Ansprüche das Amtsgericht _____ zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. |
(c) |
Den Klägern steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils _____ EUR, demnach insgesamt _____ EUR, gemäß Art. 5, 6 und 7 der VO (EG) 261/2004 zu. Bei einer Flugdistanz zwischen 1.500 km und 3.500 km beträgt der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b der VO (EG) 261/2004 400,00 EUR. |
(d) |
Einen Entlastungsgrund wegen außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 hat die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen. |
(e) |
Der geltend gemachte Zinsanspruch lt. Ziffer I. des Klageantrags ergibt sich dem Grunde nach als Verzugsschaden aus den §§ 286, 288 BGB. Danach beträgt der Verzugszinssatz für d... | |