Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.44: Kein Anscheinsbeweis bei "grünem Abbiegerpfeil"

Gegen den abbiegenden Kreuzungsführer spricht vorliegend kein Anscheinsbeweis wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 StVO. Insoweit ist zu beachten, dass die vorliegende Linksabbiegerampel mit einem gesonderten Abbiegerpfeil vorhanden ist, so dass ein Verstoß des Abbiegenden gegen § 9 Abs. 3 StVO nicht typischerweise angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – VI ZR 98/91 = VersR 1992, 203). Vielmehr muss der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer ggf. beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat (BGH MDR 1996, 907). Der Linksabbieger darf jedenfalls bei dem Aufleuchten des grünen Pfeils darauf vertrauen, dass dem entgegenkommenden Verkehr die Weiterfahrt durch ein rotes Lichtzeichen versperrt ist (OLG Koblenz, Urt. v. 7.7.1997 – 12 U 1074/96 = SP 1997, 386); und hinter einem Rotlichtverstoß des Gegenverkehrs tritt die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs im vollen Umfang zurück (KG Berlin, 7.2.1991 – 12 U 7341/89 = DAR 1991, 336).

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