Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1138 Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall, 4. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 4.7: Klage der Miterben auf Hinterlegung
An das
Landgericht _________________________
Klage
der C
– Klägerin zu 1. –
D
– Klägerin zu 2. –
gegen B
– Beklagte –
wegen Nachlassforderungen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung,
vorläufiger Gegenstandswert: _________________________ EUR.
Namens der Klägerinnen werde ich beantragen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft der am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, bestehend aus
a) |
den Klägerinnen zu 1. und 2., |
b) |
der Frau A, wohnhaft _________________________, und |
c) |
der Beklagten, einen Betrag i.H.v. _________________________ EUR durch Hinterlegung beim Amtsgericht _________________________ nebst Zinsen zu einem Zinssatz der über 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ liegt, zu zahlen. |
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2. |
_________________________ (Kosten- und Verfahrensanträge) |
Begründung:
Die Klägerinnen sind Miterben der Erbengemeinschaft nach der am _________________________ verstorbenen _________________________, die zuletzt in _________________________ gewohnt hat.
Beweis: Vorlage des Erbscheins, Anlage K1
Neben der nicht an diesem Prozess beteiligten Miterbin A ist auch die Beklagte an der Erbengemeinschaft beteiligt. Die Erbengemeinschaft nach _________________________ ist noch nicht auseinandergesetzt.
Die verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Beziehungen sind unstreitig.
Dem Klageanspruch liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte hatte im Jahr 1999 umfassende Vollmachten über die Bankguthaben der Erblasserin erhalten. Die Erblasserin selbst war aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung spätestens ab 2014 nicht mehr in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Sie wurde von Pflegepersonal betreut, das aus ihren laufenden Renteneinkünften bezahlt werden konnte.
Gegenstand dieser Klage sind Rückforderungsansprüche, die aus den Barabhebungen der Beklagten vom Sparbuch Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank erfolgten. Folgende Abhebungen sind von der Beklagten veranlasst worden:
Datum _________________________ |
Betrag _________________________ |
Datum _________________________ |
Betrag _________________________ |
Datum _________________________ |
Betrag _________________________ |
Datum _________________________ |
Betrag _________________________ |
Summe |
Betrag _________________________ |
Beweis: Vorlage des Sparbuchs, Anlage K2
Die Tatsache der Abhebung ist unstreitig, im Bestreitensfall könnten weitere Nachweise vorgelegt werden.
Nachweise für die Verwendung der Gelder fehlen.
Die Beklagte wurde außergerichtlich unter dem _________________________ aufgefordert, diesen Betrag auf das noch bestehende Sparbuch zur Gutschrift zurückzuzahlen.
Beweis: Anwaltsschriftsatz an die Beklagte vom _________________________, Anlage K3
Da die Beklagte jedwede Zahlung endgültig verweigert hat, haben die Klägerinnen sich zu dieser Klage entschieden.
Die Klägerinnen machen ihren Anspruch in Prozessstandschaft für die gesamte Erbengemeinschaft gem. § 2039 S. 2 BGB geltend.
Vor dem Hintergrund, dass es möglicherweise treuwidrig wäre, von der Beklagten als Miterbin den Anteil zu verlangen, den sie i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bekäme, wird ihr Anteil nicht geltend gemacht.
Sie ist als Miterbin zu einem ¼-Anteil berufen.
Beweis: Vorlage des Erbscheins, Anlage K1
Somit machen die Klägerinnen einen ¾-Anteil von _________________________ EUR, mithin _________________________ EUR geltend.
Die Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, nachdem die im Aufforderungsschreiben vom _________________________ gesetzte Frist zur Zahlung auf den _________________________ fruchtlos verstrichen ist und die Beklagte außergerichtlich jede Zahlung ablehnte.
In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Vollmachtserteilung ein Auftragsverhältnis zugrunde lag, das zwischen der Erblasserin und der Beklagten bestand, welches nun zwischen den Parteien rückabgewickelt werden muss.
Im Rahmen einer Vollmachtserteilung darf regelmäßig mangels anderer Anhaltspunkte von einem Auftragsverhältnis ausgegangen werden, das eine Herausgabepflicht gem. § 667 BGB beinhaltet. Unabhängig davon steht den Klägerinnen ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB zur Seite, soweit die Beklagte ohne entsprechenden Auftrag der Erblasserin gehandelt hat.
Rechtsanwalt