Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.9: Auffahrunfall und streitiger Fahrstreifenwechsel

In dem vorliegenden Fall greift ein Anscheinsbeweis des Auffahrenden wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO. Dieser ist im Rahmen eines achsparallelen Anstoßes auf den Vordermann aufgefahren und es liegt damit erst einmal eine typische Auffahrsituation, bei welcher vermutet wird, dass der Auffahrende zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist bzw. nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten hat (BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16 = NJW 2017, 117; BGH, Urt. v. 16.1.2007 – VI ZR 248/05 = MDR 2007, 717). Dies wäre nur dann anders, wenn ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden nachgewiesen oder unstreitig ist – aber dies trifft auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von der Konstellation, bei welcher ein Fahrstreifenwechsel des Vordermanns an sich unstreitig ist, aber über dessen zeitliche Nähe zum Auffahrunfall gestritten wird.

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