Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 7.22: Herausgabevermächtnis

Herausgabevermächtnis

Für den Fall, dass Gegenstände aus unserem Nachlass mit dem Tode eines unserer Erben im Wege der Erbfolge oder des Vermächtnisses an unsere (etwaigen) Schwiegerkinder/Expartner, derzeit also _________________________, geb. _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, an deren einseitige Abkömmlinge aus anderen Verbindungen oder an deren Verwandte aufsteigender Linie fallen oder Berechnungsgrundlage für einen Pflichtteilsanspruch unserer Schwiegerkinder/Expartner bilden, beschweren wir unseren jeweiligen Erben mit folgendem Vermächtnis:

1.

Er hat alles, was er aus unserem Nachlass erhalten hat und zum Zeitpunkt seines Todes noch in seinem Vermögen vorhanden ist, an seine Abkömmlinge untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise an unsere anderen als Schluss- bzw. Ersatzerben eingesetzten Abkömmlinge nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge herauszugeben.

Unsere Schwiegerkinder/Expartner, deren Abkömmlinge aus anderen Verbindungen sowie deren Verwandte aufsteigender Linie sind als Vermächtnisnehmer ausgeschlossen.

2.

Herauszugeben ist auch alles, was der Erbe aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, als Ersatz für nicht mehr vorhandene oder beschädigte Nachlassgegenstände oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses aus unserem Nachlass erlangt hat.

Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Erben an und ist sofort fällig. Die Anwartschaft des Vermächtnisnehmers ist weder vererblich noch übertragbar. Eine Sicherung kann während der Schwebezeit nicht verlangt werden.

Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sowie Verwendungs- oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen.

3.

Soweit Abkömmlinge unserer Kinder mit dem Vermächtnis bedacht sind, sind diese wiederum mit einem inhaltsgleichen Nachvermächtnis beschwert. Nachvermächtnisnehmer sind die vorgenannten Ersatzvermächtnisnehmer in der dortigen Reihenfolge.

4.

Wir bestimmen _________________________, ersatzweise _________________________ zum Testamentsvollstrecker. Wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen.

Der Testamentsvollstrecker hat die alleinige Aufgabe, das vorbezeichnete Vermächtnis zu erfüllen und die von dem Vermächtnis erfassten Nachlassgegenstände an die Vermächtnisnehmer zu übergeben.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Vergütung steht ihm nicht zu. Er kann jedoch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Ort, Datum, Unterschrift

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