Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1123 Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren, Kroiß, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 8.40: Beschwerde gegen Einziehungsanordnung (bei noch nicht erfolgter Einziehung eines Erbscheins)
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, wonach die Einziehung des Erbscheins meines Mandanten angeordnet wurde,
Beschwerde
ein.
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt der Umstand, dass der Erbschein durch den Rechtspfleger erteilt worden ist, nicht zur Einziehung des Erbscheins.
Zwar ist ein Erbschein grundsätzlich i.S.d. § 2361 S. 1 BGB unrichtig, wenn er von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter) erteilt worden ist (BayObLGZ 1948–51, 89, 93 und 1977, 59, 61; MüKo-BGB/Grziwotz, § 2361 Rn 13, Staudinger/Herzog, § 2361 BGB Rn 16). Auch hat das Amtsgericht richtig erkannt, dass hier die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG dem Richter vorbehalten war. Denn die Frage, ob eine seine ausschließliche Zuständigkeit begründende Verfügung von Todes wegen im Sinne der Vorschrift "vorliegt", erfordert, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass gibt, eine Prüfung und Entscheidung durch den Richter (BayObLGZ 1977, 59, 64 m.w.N.).
Gleichwohl nötigt dieser Mangel hier nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zur Einziehung des Erbscheins. Gemäß § 16 Abs. 3 RPflG kann der Richter, auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, die Erteilung des Erbscheins dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Recht anzuwenden und der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist. Ein im Rahmen dieser Voraussetzungen erteilter Erbschein ist gemäß § 8 Abs. 2 RPflG nicht unwirksam, auch wenn die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für sie im Einzelfall nicht gegeben waren (BayObLGZ 1977, 59, 63 f., MüKo-BGB/Grziwotz, § 2353 Rn 50). Er kann auch nicht als unrichtig i.S.v. § 2361 BGB eingezogen werden. Hier ist ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht erteilt worden, so dass nach diesen Grundsätzen eine Einziehung nicht in Betracht kommt.
Ich beantrage daher, den Beschluss des Nachlassgerichts vom _________________________ aufzuheben.
(Rechtsanwalt)