Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.2: Hausgeldklage
An das Amtsgericht
Namens der
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,
vertreten durch die WEG-Verwalterin X-Immobilien GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Xaver Xentis, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt
– Klägerin –
erhebe ich
Klage gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG
gegen
1. Anna Acker, Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,
2. Achim Acker, wohnhaft daselbst
– Beklagte –
und werde beantragen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.207,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.
Gerichtskosten i.H.v. 234,00 EUR wurden mittels elektronischer Gerichtskostenmarke (als Beleg beigefügt) entrichtet.
Begründung:
1.
Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nr. 3 im Haus der Klägerin.
Auf der Eigentümerversammlung vom 23.4.2021 wurden Vorschüsse gemäß dem Wirtschaftsplan (Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne) 2021 beschlossen. Der Wirtschaftsplan galt beschlussgemäß bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans.
Beweis: Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.4.2021, Anlage K 1
Nach dem Einzelwirtschaftsplan für 2021 hatten die Beklagten ein monatliches Hausgeld von 210,00 EUR zu bezahlen.
Beweis: Einzelwirtschaftsplan für 2021, Anlage K 2
Auf der Eigentümerversammlung am 27.6.2022 wurden unter TOP 3 Nachschüsse gemäß der Jahresabrechnung 2021 beschlossen. Unter TOP 5 wurden Vorschüsse gemäß dem Wirtschaftsplan (Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne) für das Jahr 2022 beschlossen. Die neuen Vorschüsse sind ab dem 1.7.2022 zu zahlen.
Beweis: Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27.6.2022, Anlage K 3
Nach der Einzelabrechnung für das Jahr 2021 ergibt sich für die Beklagten ein Nachschuss von 347,00 EUR.
Beweis: Einzelabrechnung für 2021, Anlage K 4
Nach dem Einzelwirtschaftsplan für 2022 haben die Beklagten ab dem 1.7.2022 ein monatliches Hausgeld von 220,00 EUR zu bezahlen.
Beweis: Einzelwirtschaftsplan für 2022, Anlage K 5
2.
Die Beklagten haben die Nachzahlung für 2021 überhaupt nicht und die Vorschüsse 2022 nicht regelmäßig bezahlt. Sie überwiesen am 17.2., am 15.4. und am 15.10.2022 je 500,00 EUR. Mehrere Mahnungen der Verwalterin – die erforderlichenfalls nachgereicht werden – blieben erfolglos. Schließlich wurden die Beklagten mit Schreiben der Verwalterin vom 17.10.2022 nochmals aufgefordert, die Forderungen der Klägerin bis längstens 27.11.2022 zu begleichen.
Beweis: Schreiben der X-Immobilien GmbH vom 17.10.2022, Anlage K 6
Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Klage ist deshalb geboten.
3.
Die Klage ist begründet, weil die Beklagten auf der Grundlage der oben erwähnten Beschlüsse zur Zahlung verpflichtet sind. Der Klagebetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Aufstellung
Nachschuss gemäß Jahresabrechnung 2021: |
347,00 EUR |
Vorschüsse Januar – Juni 2022 (auf der Basis des Wirtschaftsplans für 2021, 6 Monate á 210,00 EUR): |
1.260,00 EUR |
Vorschüsse Juli – November 2022 (auf der Basis des Wirtschaftsplans für 2022, 5 Monate á 220,00 EUR): |
1.100,00 EUR |
Abzüglich Zahlungen der Beklagten: |
– 1.500,00 EUR |
|
1.207,00 EUR |
Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 291 BGB.
(Rechtsanwalt)