Das LG meint Ja und Nein. Nach einer Auslegung sei – wie es vor der WEG-Reform 2020 üblich gewesen sei – die Abrechnung und ihr Zahlenwerk genehmigt worden. Nach Auffassung der Kammer sei ein derartiger Beschluss in Ermangelung einer Beschlusskompetenz teilnichtig, soweit das Rechenwerk als solches beschlossen werde. Gegen eine vollständige Nichtigkeit sei ins Feld zu führen, dass ein derartig formulierter Beschluss der üblichen Beschlussfassung zum alten Recht entspreche. Er sei also wirksam, soweit er die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse betreffe.

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