Da die Kontostände und der Stand der Erhaltungsrücklage Bestandteil des Vermögensberichtes sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen und zum Stand der Erhaltungsrücklage keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse. Dies gilt auch, wenn der Vermögensbericht lediglich in der Versammlung zur Einsicht vorgelegt wird. Auch dieser Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG hat mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nichts zu tun.

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