Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Zwar sei es nicht ausreichend, den Vermögensbericht in der Versammlung nur zur Einsicht vorzulegen. Gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG sei der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Beispielsweise eine Übersendung per Post oder per E-Mail, aber auch die Einstellung auf einer zugangsbeschränkten Internetseite seien daher zulässig. Eine bloße Gelegenheit zur Einsichtnahme stelle hingegen auch bei großzügiger Auslegung keine Zur-Verfügung-Stellung dar. Für den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 sei dieser Fehler aber unbeachtlich. Auch die Frage, ob bei der Erhaltungsrücklage und beim Girokonto der Anfangskontostand falsch angegeben wurden, sei unbeachtlich. Die Kontostände aller Bankkonten und der Stand der Erhaltungsrücklage seien im Vermögensbericht darzustellen. Falsche Angaben müssten durch eine Klage auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Vermögensberichtes geltend gemacht werden.

Auch die übrigen behaupteten Mängel der Jahresabrechnung 2020 seien nicht geeignet, einen Mangel des Beschlusses gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu begründen. Wenn K rüge, Kosten für Erhaltungsmaßnahmen seien nicht über die Erhaltungsrücklage, sondern über das laufende Konto finanziert worden, weise die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Recht darauf hin, dass für eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage ein Beschluss erforderlich sei, den es aber nicht gegeben habe. Und auch die Tatsache, dass K keine Zwischenabrechnung i. S. v. § 9b Abs. 1 HeizkostenV erhalten habe, sei unbeachtlich. Hätte K 2 Teilabrechnungen erhalten, so wäre die Summe dieser beiden genauso hoch, wie die Abrechnung der Heizkosten für das gesamte Jahr 2020. Da sich der Fehler auf die Höhe der Nachschüsse also nicht ausgewirkt habe, sei daher auch die Nicht-Erstellung der Zwischenabrechnung unbeachtlich.

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