Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wie man die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließt. Die Verwaltung hatte insoweit einen Beschluss vorgesehen, mit dem auf die Einzelabrechnungen verwiesen wird. Dieses Vorgehen billigt man in Koblenz. Das ist vertretbar, aber nicht gut! Es ist stets besser, die konkreten Nachschüsse zu bestimmen bzw. zu klären, welche Vorschüsse angepasst werden.

Einwände

K hatte auch eingewandt, die Heiz- und Kaltwasserabrechnung widerspreche wegen der Miete für Wärme- und Kaltwasserzähler einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das LG meinte, dieser Einwand sei unerheblich, da K nicht dargelegt habe, wie sich der vermeintliche inhaltliche Mangel auf seine Zahlungspflicht ausgewirkt habe. Dies sah man in Frankfurt a. M. bei einem ähnlichen Fall allerdings anders. Das dortige LG meinte, der klagende Wohnungseigentümer müsse nur sagen, die Jahresabrechnung nicht zu verstehen und nicht für plausibel zu halten. Dann müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liefern und die Nachschüsse erläutern! Es bestehe eine sekundäre Darlegungslast (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 9.3.2023, 2-13 S 68/22). Diese Sichtweise ist nicht richtig. Denn das Judikat aus Koblenz passt besser zur Rechtslage und zur Sichtweise im Mietrecht.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Ein Nachschuss-Beschluss sollte klarer und transparenter als im Fall gefasst werden. Es sollte anhand einer Tabelle bestimmt werden, auf welches Wohnungseigentum welcher Nachschuss entfällt und welche Vorschüsse aus dem Vorjahr wie angepasst werden – monatsgenau!

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