Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens um die Einbenennung ihres gemeinsamen im November 1996 geborenen Sohnes.
Die Ehefrau war im Dezember 2007 eine neue Ehe eingegangen und hatte im Zuge der Wiederverheiratung unter Beibehaltung ihres Geburtsnamens als Begleitnamen den Namen ihres Ehemannes angenommen. Sie und ihr zweiter Ehemann beabsichtigten, dem Kind den Familiennamen zu erteilen unter Hinweis darauf, dass dies dem Kindeswohl entspreche. Zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr.
Der Kindesvater äußerte sich dahingehend, mit einer Namensänderung nur im Fall einer Adoption seines Sohnes einverstanden zu sein, der er nicht entgegenstehe.
Die Rechtspflegerin des AG hat den Einbenennungsantrag ohne vorherige persönliche Anhörung der Beteiligten unter Hinweis darauf zurückgewiesen, die Ehefrau habe nicht dargetan, dass die Einbenennung "unabdingbar erforderlich" i.S.d. § 1618 Abs. 4 BGB sei und dem Kind im Falle des Fortbestehens einer Namensungleichheit konkrete Schäden drohten.
Hiergegen richtete sich die befristete Beschwerde der Antragstellerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgte und im Übrigen rügte, dass das FamG es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die Beteiligten unter Einbeziehung des Jugendamtes persönlich anzuhören.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - FamG - zurückgewiesen wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Verfahren erster Instanz leide an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Das AG habe bei seiner Entscheidung die Beteiligungsrechte der Kindeseltern und hier in erster Linie das Beteiligungsrecht der Antragstellerin als Kindesmutter nicht ausreichend beachtet, ebenso wenig wie im Übrigen auch das Wohl des Kindes selbst und damit die gebotene Aufklärung des Sachverhalts unterlassen.
In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 S. 4 BGB sei gemäß §§ 50a, 52 FGG vor der Entscheidung grundsätzlich der sorgeberechtigte Elternteil ebenso wie auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil in der Regel persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung beider Elternteile durch das Gericht erscheine schon im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung sowohl für das Kind als auch für dessen Eltern grundsätzlich unverzichtbar.
Eine Ausnahme hiervon dürfe nach § 50a Abs. 3 FGG nur dann gemacht werden, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorlägen. Derartige Gründe seien nicht ersichtlich und auch in dem Beschluss des FamG nicht dargetan.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 13.01.2009, 9 UF 97/08