Leitsatz
Ein türkischer Staatsangehöriger und eine deutsche Staatsangehörige heirateten im November 2000 vor einem deutschen Standesamt. Die Namensführung sollte sich nach dem Heimatrecht der Ehegatten bestimmen. Beide Ehegatten erklärten, den Geburtsnamen des Ehemannes als Ehenamen führen zu wollen. Entsprechend wurde sein Ehename im Familienbuch eingetragen.
Die Aufsichtsbehörde des Standesamtes stellte daraufhin den Antrag, die Namensführung im Familienbuch dahin zu ändern, dass beide Eheleute jeweils ihren früheren Familiennamen behalten. Dieser Antrag wurde vom AG Stuttgart zurückgewiesen. Die hiergegen von der Aufsichtsbehörde eingelegte Beschwerde wurde vom LG Stuttgart zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Aufsichtsbehörde des Standesamtes mit der weiteren Beschwerde, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde für unbegründet.
Das LG sei zutreffend und unwidersprochen davon ausgegangen, dass die Eheleute keine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB vorgenommen hatten. Ihr Namensrecht richte sich gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem sie angehörten. Danach behalte der Ehemann seinen Namen, da das türkische Recht den Geburtsnamen des Ehemannes gesetzlich zum Ehenamen bestimme. Für die Ehefrau gelte deutsches Recht und damit § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Danach sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Sie führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Im vorliegenden Fall hätten beide Ehegatten die Erklärung abgegeben, gemeinsamer Ehename solle der Geburtsname des Ehemannes sein.
Nach herrschender Meinung setze die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens gem. § 1355 Abs. 2 BGB ein entsprechendes materielles Wahlrecht beider Ehegatten nach dem für sie jeweils maßgeblichen Recht voraus. Dies hätte jedoch im vorliegenden Fall die widersinnige Folge, dass die Eheleute als Ehegatten einen gemeinsamen Namen führen wollen und dieser Ehename nach dem jeweils auf den einzelnen Ehegatten anzuwendenden Heimatrecht in diesem Fall konkret der Nachname des Ehemannes wäre, die Ehegatten aber einen getrennten Nachnamen führen müssten, weil die Wahl eines gemeinsamen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB fehlt. Dass bei gleichzeitiger Anwendung von zwei Rechten, die beide einen Ehenamen vorschreiben bzw. nahe legen wie hier bei einem deutsch-türkischen Ehepaar, getrennte Namensführung zwingend vorgeschrieben sein soll, war nach Auffassung des OLG nicht nachvollziehbar.
Wenn eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten nach § 1355 Abs. 2 BGB inhaltlich im Ergebnis übereinstimme mit dem starreren Namensrecht des ausländischen Ehegatten, sei eine gemeinsame Bestimmung des Ehenamens durch beide Ehegatten mit Wirkung nur für den deutschen Ehegatten hinzunehmen.
Der Wortlaut des § 1355 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen. Dieser verlange lediglich eine Erklärung beider Ehegatten zur Bestimmung des Ehenamens.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.05.2006, 8 W 185/06